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Berechnung Dienstjahre

Gewisse vertragliche oder gesetzliche Regelungen sind mit der Anzahl Dienstjahre verknüpft. In unseren Rechtsberatungen stellen wir jedoch immer wieder fest, dass Unsicherheit hinsichtlich der Berechnung der Dienstjahre herrscht.

An die Anzahl der Dienstjahre eines Arbeitnehmenden in einem Betrieb knüpfen vertragliche sowie auch gesetzliche Rechtsfolgen an, weshalb es je nachdem einen grossen Unterschied macht, ob eine Person beispielsweise im 5. oder bereits im 6. Dienstjahr ist.

Sofern im Arbeitsvertrag oder in den betriebsinternen Reglementen im Zusammenhang mit der Anzahl Dienstjahre eine bestimmte Regelung getroffen wurde (Sonderleistungen, Dienstjahresgeschenke etc.), macht es unter Umständen Sinn, das Wort «Dienstjahr» genauer zu definieren. Damit vermeidet man einen Interpretationsspielraum und Unklarheiten. Dabei kann auch gleich festgehalten werden, ob im Falle eines vorübergehenden Austritts aus der Firma, bei einem Wiedereintritt die «alten» Dienstjahre angerechnet werden und falls ja, wie lange der Austritt maximal zurückliegen darf.

Das Obligationenrecht stellt unter anderem im Zusammenhang mit der Kündigungsfrist (Art. 335c OR), dem Kündigungsschutz (Sperrfristen, Art. 336c OR)), Ferienregelung (Art. 329a/b OR) und der Lohnfortzahlungspflicht (Art. 324a OR) auf die Dienstjahre ab. Nach herrschender Rechtslehre beginnt das Dienstjahr im Obligationenrecht mit dem Tag der vertraglich vereinbarten Arbeitsaufnahme und endet mit definitivem Austritt aus dem Arbeitsverhältnis. Das Datum der Vertragsunterzeichnung ist oft einige Tage oder Wochen vor dem effektiven Arbeitsbeginn und darf somit nicht mit dem Stellenantrittsdatum verwechselt werden. Zu den Dienstjahren zählt im Übrigen auch die im gleichen Betrieb absolvierte Ausbildungszeit (z.B. Berufslehre).

Kalenderjahr anstatt Dienstjahr

Aus dem oben Gesagten kann gefolgert werden, dass das Dienstjahr meistens nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. Die gängige Rechtslehre erlaubt aber aus Praxisgründen teilweise auch ein Abstellen auf das Kalenderjahr, sofern die Regelung gleichwertig ist und entsprechend vereinbart wurde. Viele Arbeitgeber legen z.B. die Ferien pro Kalenderjahr und nicht pro Dienstjahr fest, das macht beispielsweise die Pro-Rata-Berechnung bei unterjährigem Austritt einfacher.

Berechnungsbeispiel für die Anzahl Dienstjahre (DJ):

Frau Muster beginnt am 1. April 2019 ihre Arbeitstätigkeit bei der X AG.

Beginn Dienstjahr Ende Dienstjahr Frau Muster befindet sich im...
1.4.2019 31.3.2020 1. Dienstjahr
1.4.2020 31.3.2021 2. Dienstjahr
1.4.2021 31.3.2022 3. Dienstjahr
1.4.2022 31.3.2023 4. Dienstjahr
1.4.2023 31.3.2024 5. Dienstjahr
1.4.2024 31.3.2025 6. Dienstjahr


Swissmem-Mitgliedern gibt Zora Bosshart, Ressortleiterin Bereich Arbeitgeberpolitik (044 384 42 23 oder z.bosshart@swissmem.ch) gerne Auskunft.

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Letzte Aktualisierung: 03.05.2024