Fotolia_43526097_XS.jpg

Änderung der Förderbestimmungen bei der Klimastiftung Schweiz

Startseite Mediencorner Medienmitteilungen Änderung der Förderbestimmungen bei der Klimastiftung Schweiz
Ansprechpartner  Noé Blancpain Noé Blancpain
Bereichsleiter Kommunikation und Public Affairs
+41 44 384 48 65 +41 44 384 48 65 n.blancpainnoSpam@swissmem.ch
Teilen

Die Klimastiftung Schweiz hat ihre Förderbestimmungen für Klimaschutz- und Energieeffizienz-projekte bei KMU per 1. September 2014 geändert. Neu werden Fernwärmeprojekte und –anschlüsse sowie Beleuchtungsersatz von der Förderung ausgeschlossen. Bei Neubau- und Erweiterungsprojekten ist nur noch der Ersatzteil förderfähig. Zudem können Unternehmen, die von der CO2- oder der KEV-Abgabe befreit sind, keine Förderung mehr beantragen.

Die Klimastiftung Schweiz unterstützt seit sechs Jahren kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Konkret fördert sie den Abschluss einer freiwilligen Zielvereinbarung mit der Energieagentur der Wirtschaft EnAW (KMU-Modell), Energiesparprojekte im Betrieb sowie die Entwicklung innovativer klimaschonender Produkte. Die Klimastiftung wurde von namhaften Dienstleistungsunternehmen aus dem Finanz- und Versicherungsbereich ins Leben gerufen. Diese legen ihre Mittel aus der Rückverteilung der CO2-Abgabe zusammen, um Energieeffizienz- und Klimaschutzprojekte von Schweizer KMU zu fördern. Mit der Anpassung der Förderbestimmungen reagiert die Klimastiftung auf die veränderten Modalitäten bei der Verwendung und Rückverteilung der CO2-Abgabe. Der wachsende Anteil der zweckgebundenen Abgabenverwendung sowie die breitere Rückverteilung im Rahmen des 2013 geänderten CO2-Gesetzes haben zu einem Rückgang der verfügbaren Fördermittel geführt. Zugleich hat die Zahl der Förderanträge mit dem steigenden Bekanntheitsgrad der Stiftung stark zugenommen. Fördergelder der Klimastiftung können von Unternehmen beantragt werden, die in der Schweiz oder Liechtenstein ansässig sind und weniger als 250 Mitarbeitende haben. Zudem darf das Unternehmen nicht von der CO2- oder der KEV-Abgabe befreit sein. Die Massnahmen müssen im eigenen Betrieb in der Schweiz oder in Liechtenstein stattfinden und dürfen erst nach Einreichung des Antrags umgesetzt werden. <link www.klimastiftung.ch/energiesparen.html _blank>Standardmassnahmen</link> mit einem Förderbeitrag unter 20‘000 CHF können jederzeit über einen Standard-Antrag auf der Website der Klimastiftung beantragt werden. <link www.klimastiftung.ch/energiesparen.html _blank>Andere Energiesparprojekte</link> können jeweils jährlich per 1. März und 1. September über einen Non-Standardantrag eingereicht werden. Für Anträge im Bereich der <link www.klimastiftung.ch/foerderantrag.html _blank>Produktentwicklung</link> sowie die <link www.klimastiftung.ch/kmu-modell.html _blank>Unterstützung der Teilnahme am KMU-Modell der EnAW</link> stehen jeweils eigene Antragsformulare zur Verfügung. Weitere Informationen zur Klimastiftung sind auf ihrer <link www.klimastiftung.ch _blank new-window>Website</link> zu finden.

Letzte Aktualisierung: 10.09.2014