Die Vorschriften der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sind ebenfalls von den Unternehmen einzuhalten:
«Der Arbeitnehmer darf sich nicht in einen Zustand versetzen, in dem er sich selbst oder andere Arbeitnehmer gefährdet. Dies gilt insbesondere für den Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln»
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Frau Kareen Vaisbrot Avocate-Chef de secteur (<link k.vaisbrot@swissmem.ch - mail>k.vaisbrot@swissmem.ch</link>, 044 384 42 07). <link record:tt_news:9077:0 - internal-link>Zweiter Beitrag</link> (Fortsetzung) <link record:tt_news:9037:0 - internal-link>Erster Beitrag</link>