Dabei geht es um folgende Bestimmungen:
Erstens wird die Bekämpfung der Scheinselbständigkeit ausländischer Dienstleistungserbringer mit den neuen Bestimmungen erleichtert, indem eine Dokumentationspflicht und neue Sanktionsmöglichkeiten ins Leben gerufen werden. Künftig können auch Arbeitgebern, die Arbeitnehmende in der Schweiz beschäftigen und gegen zwingende Mindestlöhne in Normalarbeitsverträgen (NAV) verstossen, Sanktionen auferlegt werden. Entsendebetriebe, welche eine rechtskräftige Dienstleistungssperre missachten, können neu mit einer Busse belegt werden. Dadurch wird die Durchsetzbarkeit zwingender Mindestlöhne verbessert.
Zweitens sollen die FlaM mit der Einführung von Sanktionsmöglichkeiten bei Verstössen gegen erleichtert allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge (GAV) und mit der Verpflichtung ausländischer Arbeitgeber, den Lohn entsandter Arbeitnehmender zu melden, verstärkt werden.
Die Pflicht zur Lohnmeldung betrifft lediglich Betriebe, die unter das Personenfreizügigkeitsabkommen Schweiz – EU fallen und Arbeitnehmende in die Schweiz entsenden. Weil die Umsetzung aufwändige technische Anpassungen mit sich bringt, wird sie erst auf den 1. Mai 2013 in Kraft gesetzt.
Swissmem hat bei den genannten Anpassungen im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens mitgewirkt und sich insbesondere gegen den starken Regulierungsdruck ausgesprochen. Unserer Meinung nach schalten die bestehenden flankierenden Massnahmen, die sich bewährt haben, allfälliges Missbrauchspotential aus. Sie müssen aber konsequent angewendet werden.
Für weitere Rückfragen steht Ihnen <link b.zimmermann@swissmem.ch - mail>Frau Barbara Zimmermann-Gerster</link>, Ressortleiterin Bereich Arbeitgeberpolitik gerne zur Verfügung.