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Arbeitsrecht – Vereinfachung bei der Arbeitszeiterfassung

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Arbeitnehmende mit besonderer Verantwortung und selbständiger Arbeitsweise müssen nur noch die tägliche Arbeitszeit erfassen. Voraussetzung sind eine schriftliche Vereinbarung und ein dokumentiertes Jahresgespräch.

Die kantonalen Arbeitsinspektorate werden in einer aktuellen Weisung vom SECO aufgefordert, ihre Praxis der Arbeitszeitkontrolle auf Anfang dieses Jahres anzupassen. Konkret müssen Arbeitnehmende, die besondere Verantwortung wahrnehmen und in der Erfüllung ihrer Aufgabe und der Verwaltung ihrer Arbeitszeit sehr autonom sind, nur noch die tägliche Arbeitszeit erfassen, nicht mehr jedoch deren Lage. Für die übrigen, dem Arbeitsgesetz unterstellten Arbeitnehmenden bleibt die umfassende Arbeitszeiterfassungspflicht bestehen. Die vereinfachte Arbeitszeiterfassung gilt namentlich für Kaderleute mit Weisungsrecht, vollamtliche Projektleiter und andere Mandatsträgern mit Ergebnisverantwortung,

  • die ein Pflichtheft haben, das ihnen einen grossen Ermessensspielraum in der Bewältigung der Aufgaben lässt;
  • die weitgehend selber bestimmen können, wann sie arbeiten (freie Arbeitszeiteinteilung) und
  • die nicht regelmässig Nacht- oder Sonntagsarbeit leisten.

Voraussetzung für eine Anwendung der vereinfachten Arbeitszeiterfassung ist eine schriftliche, individuelle Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer und ein dokumentiertes Jahresgespräch, in welchem die zeitliche Arbeitsbelastung thematisiert wird. Die Vereinbarung muss zudem die Beachtung des Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot sowie die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten und Pausen festhalten. Swissmem begrüsst die eingeführte Vereinfachung als ersten Schritt in die richtige Richtung, fordert jedoch eine weitere Lockerung der rigiden Arbeitszeiterfassungspflicht. Für weitere Fragen steht Ihnen Herr Jan Krejci, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (<link j.krejci@swissmem.ch>j.krejci@swissmem.ch</link>) gerne zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 14.01.2014