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Arbeitszeiterfassung bei GeschÀftsreisen

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Arbeitgeber beauftragen sporadisch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Arbeiten ausserhalb des ĂŒblichen Arbeitsortes zu verrichten. Wie kann diese Zeit korrekt erfasst werden und handelt es sich ĂŒberhaupt um Arbeitszeit?

Die Arbeitszeit wird in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) geregelt. Demnach gilt als Arbeitszeit diejenige Zeit, wĂ€hrend der sich der Arbeitnehmer zur VerfĂŒgung des Arbeitsgebers zu halten hat. Sobald sich der Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitsgebers auf Reisen begibt, um an einem anderen als dem vertraglich vereinbarten Arbeitsort seine Arbeit zu verrichten, kann er nicht mehr frei ĂŒber seine Freizeit verfĂŒgen. Daher regelt Art. 13 Abs. 2 ArGV1 Folgendes: «Ist die Arbeit ausserhalb des Arbeitsortes zu leisten, an dem der Arbeitnehmer normalerweise seine Arbeit verrichtet, und fĂ€llt dadurch die Wegzeit lĂ€nger als ĂŒblich aus, stellt die zeitliche Differenz zur normalen Wegzeit Arbeitszeit dar». Wenn der Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers ins Ausland reist, um seine TĂ€tigkeit auszuĂŒben, bestehen in diesem Fall keine klaren gesetzlichen Regelungen, da aufgrund des TerritorialitĂ€tsprinzips die Bestimmungen des schweizerischen Arbeitsgesetzes im Ausland nicht anwendbar sind. Auch eine klare und einheitliche Praxis betreffend die Regelung der Arbeitszeit auf GeschĂ€ftsreisen im Ausland ist nicht greifbar. Es gilt daher, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine vertragliche Regelung zu finden, die einerseits den Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers gewĂ€hrleistet und dafĂŒr sorgt, dass der Arbeitnehmer genĂŒgend erholt an den Arbeitsplatz zurĂŒckkehrt, und anderseits den Interessen des Arbeitgebers genĂŒgt, um auf die Arbeitskraft des Arbeitnehmers adĂ€quat zugreifen zu können. Die vertragliche Regelung kann sich dabei an die Regelungen im schweizerischen Arbeitsgesetz anlehnen. So wird bei lĂ€ngeren Reisezeiten (Bsp. InterkontinentalflĂŒgen nach Amerika) verschiedentlich die tĂ€gliche Sollarbeitszeit gutgeschrieben. Bei Kaderpositionen mit Vertrauensarbeitszeit wird die Reisezeit hĂ€ufig nicht berĂŒcksichtigt; diesem Umstand kann allenfalls bei der Lohngestaltung Rechnung getragen werden. Zusammenfassend gilt folgende Regelung: Handelt es sich um GeschĂ€ftsreisen im Inland, sind die zwingenden Bestimmungen des Arbeitsgesetzes zu berĂŒcksichtigen. Es gelten somit der effektiv geleistete Einsatz als auch die Reisezeit als Arbeitszeit. Bei ReisetĂ€tigkeit ins Ausland finden die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes keine Anwendung. Wir empfehlen den Arbeitgebern, eine vertragliche Regelung zu vereinbaren, welche die ReisetĂ€tigkeit im Zusammenhang mit auswĂ€rtigen EinsĂ€tzen regelt. FĂŒr weitere Fragen steht Ihnen <link m.marioni@swissmem.ch - mail>Marcel Marioni</link>, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik gerne zur VerfĂŒgung.

Letzte Aktualisierung: 06.01.2015