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Arbeitszeiterfassung: Die Revision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft

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Nach jahrelangen Diskussionen wird die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung definitiv auf Anfang nÀchsten Jahres gelockert.

Die Pflicht zur rigiden Arbeitszeiterfassung, wie sie vom Arbeitsgesetz (ArG) und der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) vorgeschrieben wird, entspricht in vielen Arbeitsbereichen nicht mehr den heutigen Anforderungen der Arbeitswelt. Dies anerkannte auch der Bund und nahm Anfang dieses Jahres eine entsprechende Revision der ArGV 1 an die Hand (siehe unser E-Mail vom 5. Juni 2015 sowie die Informationen anlÀsslich der diesjÀhrigen Regionalversammlungen). Nach erfolgter Vernehmlassung teilte der Bund am 4. November 2015 mit, dass diese Bestimmungen nach jahrelangen Diskussionen definitiv auf Anfang nÀchsten Jahres (1. Januar 2016) gelockert werden.
Bestehende Regelung GemĂ€ss Arbeitsgesetz hat der Arbeitgeber grundsĂ€tzlich fĂŒr sĂ€mtliche Mitarbeitende die geleistete (tĂ€gliche und wöchentliche) Arbeitszeit inkl. Ausgleichs- und Überzeitarbeit und ihre Lage sowie die Lage und Dauer der gesetzlichen Pausen von einer halben Stunde und mehr zu erfassen. Nicht erfassen muss der Arbeitgeber die Arbeitszeit seiner «Top Manager», die eine «höhere leitende TĂ€tigkeit» im Sinne von Art. 3 lit. d ArG ausĂŒben. Wer sich nicht an die gesetzliche Erfassungspflicht hĂ€lt, riskiert wie bis anhin Bussen von bis zu CHF 10'000. Neuerung Die angekĂŒndigte GesetzesĂ€nderung sieht folgende zwei Neuerungen vor:

  • Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung (Art. 73a ArGV 1) bei Arbeitnehmenden, die ĂŒber eine grosse Autonomie verfĂŒgen und ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selber festsetzen können und einen AHV-pflichtigen Lohn von ĂŒber CHF 120'000 (inkl. Boni) beziehen (bei Teilzeitanstellung anteilsmĂ€ssig reduziert). Der Verzicht muss zuerst zwingend im Rahmen eines Branchen- oder Unternehmens-Gesamtarbeitsvertrags (GAV) mit der «Mehrheit der reprĂ€sentativen Arbeitnehmerorganisationen» und danach noch in einer individuellen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmenden geregelt werden. Soweit (noch) keine entsprechende GAV Regelung vorliegt, muss weiterhin eine Arbeitszeiterfassung erfolgen. Konkret heisst dies fĂŒr die ASM (Swissmem) Mitgliederfirmen, welche den GAV der MEM-Industrie anwenden, dass diese Befreiung von der Arbeitszeiterfassung voraussetzt, dass der heutige GAV entsprechend ergĂ€nzt worden ist. Hierzu bedarf es einer Verhandlung mit den Sozialpartnern.
  • Vereinfachte Arbeitszeiterfassung (Art. 73b ArGV 1) bei Arbeitnehmenden, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können, soweit diese vereinfachte Arbeitszeiterfassung mit der Arbeitnehmervertretung einer Branche oder eines Betriebs vereinbart worden ist. D.h. konkret, dass der Arbeitgeber zunĂ€chst mit der betriebsinternen Arbeitnehmervertretung (bzw. wo eine solche fehlt mit der gesamten Belegschaft) eine Betriebsvereinbarung verhandeln und abschliessen muss. Eine individuelle Vereinbarung bloss mit dem Arbeitnehmenden ist nur möglich in Betrieben mit weniger als 50 Arbeitnehmenden. Die Betriebsvereinbarung muss einerseits die Arbeitnehmerkategorien, fĂŒr welche die vereinfachte Arbeitszeiterfassung gelten soll, definieren und andererseits besondere Bestimmungen zur Einhaltung der Arbeitszeit- und Ruhezeitbestimmungen sowie ein paritĂ€tisches Verfahren, mit dem die Einhaltung der Vereinbarung ĂŒberprĂŒft wird, festlegen. Hierzu hat Swissmem eine Arbeitshilfe erarbeitet, die unsere Mitgliedfirmen bei Swissmem bestellen können. Danach mĂŒssen die betroffenen Arbeitnehmenden nur noch die tĂ€gliche Arbeitszeit ohne ihre Lage erfassen. D.h. soweit ein Mitarbeitender beispielsweise an einem Tag von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 17 Uhr arbeitet, ist bloss noch eine pauschale Arbeitszeit von 8 Std. zu erfassen. Soweit dies ein Arbeitnehmender jedoch wĂŒnscht, muss der Arbeitgeber ihm trotz Vereinbarung ein Instrument zur VerfĂŒgung stellen, das eine lĂŒckenlose Zeiterfassung ermöglicht.

Den genauen Gesetzestext finden Sie unter folgenden Link: <link www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/41603.pdf&gt;http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/41603.pdf</link> FĂŒr weitere Fragen steht Ihnen Ihre zustĂ€ndige Ressortleiterin oder Ihr zustĂ€ndiger Ressortleiter im Bereich Arbeitgeberpolitik gerne zur VerfĂŒgung.

Letzte Aktualisierung: 09.11.2015