<link record:tt_news:9987:0 _blank internal-link>Wie wir in unserem Newsletter 3/2012 informiert haben</link>, wollte das Parlament die ursprünglich für Konsumentenverträge beabsichtigte zwingende (vertraglich nicht abänderbare) Gewährleistungsfrist von zwei Jahren auch auf Kauf- und Werkverträge zwischen Unternehmen ausdehnen.
Nachdem der Nationalrat die zwingende Gewährleistungsfrist von zwei Jahren auf Konsumentenverträge beschränkt hatte (nota bene mit Hilfe des Stichentscheids des NR-Präsidenten), schloss sich der Ständerat dem Entscheid der grossen Kammer (mit deutlicherer Mehrheit: 27:13) an! Damit ist im B2B-Bereich die zwingende Anwendbarkeit der gesetzlichen Gewährleistungsfrist im Schweizer Recht vom Tisch. Vertragabreden über die Länge der Frist bleiben somit möglich. Wir haben im Hinblick auf die Sitzung der Rechtskommission des Ständerats und des Plenums (Differenzbereinigungsverfahren) nochmals deutlich auf unser Anliegen aufmerksam gemacht. Dies hat offensichtlich gewirkt.
Ein Wermutstropfen bleibt allerdings. Neu unterliegen Produkte, welche für den Einbau in eine Immobilie bestimmt sind, einer gesetzlichen Gewährleistungsfrist von fünf Jahren. Diese Frist ist jedoch vertraglich abänderbar. In Verträgen mit Konsumenten kann sie auf zwei Jahre verkürzt werden, in Verträgen im gewerblichen Bereich kann sie auch unter zwei Jahre verkürzt oder gänzlich ausgeschlossen werden.
Für Fragen zu dieser Thematik steht Ihnen Urs Meier (<link u.meier@swissmem.ch>u.meier@swissmem.ch</link>) gerne zur Verfügung.