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Auswirkung einer vorĂŒbergehenden Erhöhung der Arbeitszeit auf KurzarbeitsentschĂ€digung

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Um die erhebliche Verschlechterung der WettbewerbsfÀhigkeit nach dem Wegfall des Euro-Mindestkurses wieder zu verbessern, entschieden sich einige Unternehmen die Arbeitszeit zu erhöhen. Das SECO stellt in einer aktuellen Weisung klar, unter welchen UmstÀnden diese Arbeitszeiterhöhung keinen Einfluss auf den Bezug von KurzarbeitsentschÀdigung hat.

Aufgrund der plötzlichen Aufhebung des Euro-Mindestkurses und der anschliessenden massiven Aufwertung des Schweizer Frankens sahen sich zahlreiche Unternehmen gezwungen, verschiedene Massnahmen zur Verbesserung der verschlechterten KonkurrenzfĂ€higkeit einzuleiten. Einige Unternehmen entschieden sich, vorĂŒbergehend die Arbeitszeit zu erhöhen. Werden diese Firmen plötzlich von einem Auftragseinbruch betroffen und entscheiden sie sich deshalb, Kurzarbeit anzumelden, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die vorĂŒbergehende Arbeitszeiterhöhung auf die Berechnung von KurzarbeitsentschĂ€digung haben. In einer aktuellen Weisung sorgt das SECO diesbezĂŒglich fĂŒr Klarheit: Erhöht eine Firma die wöchentliche Arbeitszeit vor EinfĂŒhrung der Kurzarbeit aufgrund der Wechselkursentwicklung vorĂŒbergehend zum Beispiel von 40 auf 42 Stunden, so gelten die zwei zusĂ€tzlichen Stunden nicht als Mehrstunden (i.S.v. Art. 46 Abs. 4 und 5 Verordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIV). Das bedeutet, dass diese in den letzten sechs bzw. zwölf Monaten vor der EinfĂŒhrung der Kurzarbeit geleisteten Zusatzstunden nicht vom Arbeitsausfall abgezogen werden mĂŒssen. Zudem wird die KurzarbeitsentschĂ€digung in solchen FĂ€llen aufgrund der Normalarbeitszeit vor der vorĂŒbergehenden Arbeitszeiterhöhung berechnet, in obigem Beispiel also 40 Stunden pro Woche. Das SECO hĂ€lt fest, dass diese Vorgehensweise nur erfolgen darf, wenn die Normalarbeitszeit im gegenseitigen EinverstĂ€ndnis der Sozialpartner erhöht wurde (bei kleinen Betrieben: in Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden). Unter «Sozialpartner» sind dabei einzig die Arbeitgeber und die einzelnen Arbeitnehmenden oder aber die betrieblichen Arbeitnehmervertretungen zu verstehen und nicht sĂ€mtliche in der MEM-Industrie aufgefĂŒhrten Vertragsparteien. Die Weisung des SECO gilt ausserdem unabhĂ€ngig vom Vorliegen eines allfĂ€lligen Gesamtarbeitsvertrags und somit fĂŒr ASM-Firmen, als auch fĂŒr Swissmem Firmen, die nicht dem GAV unterstehen. Die Abmachung betreffend der Arbeitszeiterhöhung muss schriftlich festgehalten worden sein und ist der Arbeitslosenkasse anlĂ€sslich der Geltendmachung der KurzarbeitsentschĂ€digung einzureichen. Hervorzuheben ist, dass die hier beschriebene Vorgehensweise nur bei einer vorĂŒbergehenden Arbeitszeiterhöhung möglich ist. FĂŒr eine Firma, die mit ihren Mitarbeitern eine dauerhafte Arbeitszeiterhöhung vereinbart hat, gilt die erhöhte Arbeitszeit sowohl vor wie wĂ€hrend der KurzarbeitsentschĂ€digung als normale Arbeitszeit. Swissmem begrĂŒsst diese Klarstellung durch das SECO. Die Weisung berĂŒcksichtigt die BedĂŒrfnisse der Industrie. Swissmem fordert jedoch weiter eine Reduktion der Karenztage sowie eine Ausdehnung der Anwendungsdauer. FĂŒr weitere Fragen steht Ihnen der Bereich Arbeitgeberpolitik gerne zur VerfĂŒgung. Bitte kontaktieren Sie Herrn Jan Krejci, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (<link j.krejci@swissmem.ch>j.krejci@swissmem.ch</link>). Bitte informieren Sie zudem Ihren zustĂ€ndigen Ressortleiter, wenn Sie die EinfĂŒhrung von Kurzarbeit planen. Dieser berĂ€t Sie gerne.

Letzte Aktualisierung: 01.07.2015