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Beschluss des Bundesrates: VerlÀngerung der Höchstbezugsdauer Kurzarbeit

Das Seco hat eine weitere Weisung zur Kurzarbeit und FrankenstĂ€rke erlassen und der Bundesrat hat am 19. Oktober 2011 den Entscheid bezĂŒglich der Höchstdauer von KurzarbeitsentschĂ€digung und der Beibehaltung der Karenzfrist gefĂ€llt.

Mit Newsletter vom 4. Oktober 2011 haben wir Sie bereits ĂŒber eine erste Weisung des Seco im Zusammenhang mit Kurzarbeit nach vorĂŒbergehender Erhöhung der Arbeitszeit aufgrund der FrankenstĂ€rke orientiert.

Das Seco hat eine weitere Weisung zur Kurzarbeit und FrankenstĂ€rke erlassen und der Bundesrat hat am 19. Oktober 2011 den Entscheid bezĂŒglich der Höchstdauer von KurzarbeitsentschĂ€digung und der Beibehaltung der Karenzfrist gefĂ€llt.

1.    Weitere Weisung i. S. Kurzarbeit und FrankenstĂ€rke


GemĂ€ss Art. 33 Abs. 1 Bst. a AVIG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) sind ArbeitsausfĂ€lle, die zum normalen Betriebsrisiko gehören, nicht anrechenbar und geben damit keinen Anspruch auf KurzarbeitsentschĂ€digung. Als zum «normalen Betriebsrisiko gehörende ArbeitsausfĂ€lle» gelten solche, die ĂŒblich und vorhersehbar sind, regelmĂ€ssig und wiederholt auftreten und deshalb kalkulatorisch erfassbar sind.

Schwankungen der Devisenkurse gehören grundsĂ€tzlich zu den normalen Risiken. Die anhaltende StĂ€rke des CHF gegenĂŒber dem Euro und dem USD, wie sie die Schweiz seit mehreren Wochen erfĂ€hrt, wird nun aber neu vom Seco als eine ausserordentliche Situation betrachtet. Deshalb kann neu auch fĂŒr darauf zurĂŒckfĂŒhrende ArbeitsausfĂ€lle ein Anspruch auf KurzarbeitsentschĂ€digung (KAE) geltend gemacht werden.

Wenn sich der Schweizer Franken auf hohem Niveau stabilisieren sollte, könnte dieser Umstand nicht mehr als vorĂŒbergehend betrachtet werden. Unsere RĂŒckfragen beim Seco haben ergeben, dass nicht damit zu rechnen ist, dass diese Weisung vor Ende 2012 geĂ€ndert wird, andernfalls wĂŒrde das Seco rechtzeitig eine neue Weisung zu diesem Thema publizieren.


2.    VerlĂ€ngerung der Bezugsdauer fĂŒr KurzarbeitsentschĂ€digung und Beibehaltung der verkĂŒrzten Karenzfrist
Am 19. Oktober 2011 hat der Bundesrat zudem die von Swissmem geforderte Höchstdauer zum Bezug von KurzarbeitsentschĂ€digung per 1. Januar 2012 von 12 auf 18 Monate erhöht und die Beibehaltung der verkĂŒrzten Karenzfrist beschlossen. Im schwierigen Umfeld des starken CHF soll die verlĂ€ngerte Bezugsdauer den Unternehmen zu einer grösseren Planungssicherheit verhelfen. Die VerordnungsĂ€nderung wird auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt und gilt bis am 31. Dezember 2013.
Bis zum 31. Dezember 2011 können innerhalb einer zweijĂ€hrigen Rahmenfrist 24 Monate KurzarbeitsentschĂ€digung bezogen werden. Diese Bezugsdauer ist entstanden aufgrund des Stabilisierungsgesetzes, welches per 31. Dezember 2011 ausser Kraft tritt. Somit gilt ab 1. Januar 2012 wiederum die ordentliche maximale Bezugsdauer von grundsĂ€tzlich 12 Monaten. Mit dem aktuellen Entscheid hat der Bundesrat nun aber die Höchstdauer zum Bezug von KurzarbeitsentschĂ€digung fĂŒr die Zeitspanne vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 wieder auf 18 Monate erhöht.
Die Regelung, wonach die Arbeitgebenden jeweils nur noch einen Karenztag statt wie ursprĂŒnglich zwei resp. drei Karenztage ĂŒbernehmen, bleibt bis zum 31. Dezember 2013 bestehen. Damit ĂŒbernimmt die Arbeitslosenversicherung einen weiteren Teil der Lohnkosten.
Eine verstĂ€rkte Nutzung von Kurzarbeit fĂŒhrt zu einem verminderten Zugang in die Arbeitslosigkeit. Durch die VerlĂ€ngerung der Höchstbezugsdauer fĂŒr die KurzarbeitsentschĂ€digung werden deshalb gemĂ€ss Seco die Kosten der Arbeitslosenversicherung grundsĂ€tzlich nicht ansteigen.
Swissmem begrĂŒsst auch diese weiteren vom Bundesrat beschlossenen Schritte. FĂŒr RĂŒckfragen steht Ihnen Frau Daniella LĂŒtzelschwab, Leiterin Arbeitgeberpolitik (Tel. 044/384 42 03 oder <link d.luetzelschwab@swissmem.ch - mail>d.luetzelschwab@swissmem.ch</link>) gerne zur VerfĂŒgung.

Letzte Aktualisierung: 24.10.2011