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Bundesrat erklärt den GAV Personalverleih für allgemeinverbindlich

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Der Bundesrat hat am 13. Dezember 2011 den Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih für allgemeinverbindlich erklärt. Ab dem 1. Januar 2012 gilt für in Swissmem-Firmen verliehene Temporärarbeitnehmende der GAV Personalverleih.

Der Bundesrat hat am 13. Dezember 2011 den Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih für allgemeinverbindlich erklärt. Dieser neue Gesamtarbeitsvertrag regelt die Arbeitsbedingungen derjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von Betrieben verliehen werden, welche über eine Arbeitsverleihbewilligung verfügen, bei der SUVA versichert sind und bezüglich der verliehenen Arbeitnehmenden pro Kalenderjahr eine Lohnsumme von mindestens CHF 1'200'000.- aufweisen. Ausgenommen sind Arbeitnehmende mit Löhnen über dem maximal versicherten Verdienst nach SUVA (CHF 126'000.-) sowie Arbeitnehmende, die bei Engpässen in landwirtschaftliche Betriebe verliehen werden.
Die Verleihbetriebe müssen neu für die verliehenen Arbeitnehmenden einen Mindestlohn zwischen CHF 16.46 und 23.59 pro Stunde respektieren, falls nicht ein anderer GAV gilt. Daneben sieht der GAV Personalverleih eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 42 Stunden, 5 Wochen Ferien für Arbeitnehmende ab vollendetem 50. Altersjahr sowie eine Krankentaggeldversicherung vor.

Die Allgemeinverbindlicherklärung kommt auch dann zur Anwendung, wenn für einen Einsatzbetrieb ein anderer GAV gilt. Handelt es sich dabei um einen allgemeinverbindlich erklärten GAV oder um einen GAV, der im Anhang 1 zum GAV Personalverleih aufgeführt ist, so übernimmt der GAV Personalverleih deren Bestimmungen über Löhne, Arbeitszeiten, Ferien, Feiertage sowie allfällige Regelungen über den flexiblen Altersrücktritt. Da die Vereinbarung in der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie (VMI) weder allgemeinverbindlich erklärt ist, noch in besagtem Anhang 1 aufgenommen wurde, kommt dieses Vorrangprinzip auf die VMI nicht zur Anwendung. Für in Swissmem-Firmen verliehene Temporärarbeitnehmende gilt der GAV Personalverleih.

Der GAV Personalverleih erklärt ausdrücklich, dass die dort vereinbarten Mindestlohnbestimmungen nicht auf die «Firmen der Maschinenindustrie mit eigenem GAV» Anwendung finden. Der GAV Personalverleih hat somit nur indirekt Auswirkungen auf die Swissmem-Firmen, indem voraussichtlich mit einer Erhöhung der Lohnkosten für Temporärarbeit von rund ½ bis 1% der Lohnsumme zu rechnen ist. Denn die für viele Branchen geltenden Mindestlöhne des GAV Personalverleih dürften zu einem generellen Preisdurck am Markt führen.

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird am 1. Januar 2012 in Kraft treten. Es gilt eine Übergangsfrist von drei Monaten, damit sich die betroffenen Betriebe auf die neue Situation einstellen können. Für allfällige GAV-Verletzungen während dieser Übergangsfrist dürfen die Vollzugsorgane des GAV Personalverleih keine Konventionalstrafen und Kontrollkosten aussprechen.

Für weitere Rückfragen steht Ihnen Frau Daniella Lützelschwab, Leiterin Bereich Arbeitgeberpolitik (<link d.luetzelschwab@swissmem.ch>d.luetzelschwab@swissmem.ch</link>) gerne zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 14.12.2011