Bereits der bisherige GAV bot den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der MEM-Industrie fortschrittliche Arbeitsbedingungen, die weit ĂŒber das gesetzliche Mindestmass hinausgingen. Mit dem neuen GAV kommen 96â000 Mitarbeitende in rund 550 Firmen in den Genuss moderner Arbeitsbedingungen. Der Vertrag trĂ€gt den gesellschaftlichen Trends im Bereich Familie und Beruf Rechnung und sieht neu einen Vaterschaftsurlaub von 5 Tagen vor. Zudem werden erstmals seit Bestehen der Sozialpartnerschaft im GAV regional unterschiedliche Mindestlöhne verankert. Mit dem neuen GAV gewinnen die Unternehmen deutlich an FlexibilitĂ€t. Die dem GAV unterstellten Firmen können zusammen mit der innerbetrieblichen Arbeitnehmervertretung neu in verschiedenen Firmensituationen eine Erhöhung der Arbeitszeit fĂŒr eine Dauer von bis zu 15 Monaten beschliessen. Zudem wird der maximal mögliche StundenĂŒbertrag pro Jahr von 100 auf 200 Stunden ausgedehnt. Diese Verbesserungen erlauben es den Unternehmen, die Arbeitszeit schnell und unbĂŒrokratisch an die VerĂ€nderungen der MĂ€rkte anzupassen. Diese FlexibilitĂ€t wird immer wichtiger, um insbesondere international konkurrenzfĂ€hig zu bleiben. Zudem sichert die absolute Friedenspflicht â die Grundlage einer echten Sozialpartnerschaft â den Unternehmen und den Belegschaften eine Basis der konfliktfreien Zusammenarbeit. Der neue GAV tritt am 1. Juli 2013 in Kraft und bleibt bis zum 30. Juni 2018 gĂŒltig. Davon ausgenommen sind die neuen Mindestlohnregelungen, fĂŒr welche Ăbergangsfristen bis 30. Juni 2016 bzw. im Tessin bis 30. Juni 2018 vereinbart wurden. Vom Datum des Inkrafttretens unabhĂ€ngig, wird Swissmem in den kommenden Wochen zusammen mit den Sozialpartnern die redaktionelle Bereinigung des GAV-Textes vornehmen. Diese Bereinigung fĂŒhren zu keinen inhaltlichen Anpassungen mehr. Danach folgt der Druck des neuen GAV, wiederum in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch. Die wichtigsten Ănderungen im Ăberblick (keine abschliessende Auflistung):
Bisheriger GAV | Neuer GAV ab 1.7.2013 |
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Arbeitszeit Nach einem Jahr können auf das folgende Jahr maximal 100 Mehrstunden ĂŒbertragen werden. ZusĂ€tzliche Mehrstunden (ab 2180 Stunden) sind Ăberstunden. |
Nach einem Jahr können auf das folgende Jahr maximal 200 Mehrstunden ĂŒbertragen werden. ZusĂ€tzliche Mehrstunden sind Ăberstunden (ab 2280 Stunden). |
Abweichungen von arbeitsvertraglichen Bestimmungen
| Die Abweichungsvereinbarung kann fĂŒr alle AnwendungsfĂ€lle innerbetrieblich zwischen der GeschĂ€ftsleitung und der Arbeitnehmervertretung fĂŒr lĂ€ngstens 15 Monate abgeschlossen werden. Soll die Vereinbarung auf mehr als 15 Monate abgeschlossen oder nach 15 Monaten verlĂ€ngert werden, mĂŒssen die Sozialpartner involviert werden.
Alle bisherigen AnwendungsfÀlle bestehen weiterhin.
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Mindestlöhne / Lohnfestlegung Keine Mindestlöhne |
Neu gelten regional abgestufte Mindestlöhne (volles Arbeitspensum / Monatslohn x 13 / Jahresarbeitszeit 2080 Stunden)
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Vaterschaftsurlaub Kein bezahlter Vaterschaftsurlaub |
Bezahlter Vaterschaftsurlaub von 5 Tagen. |
Konsultationsfrist bei Massenentlassungen Die Konsultationsfrist betrÀgt in der Regel 12 Werktage.
Beabsichtigt die GeschÀftsleitung die Entlassung einer grösseren Zahl von Arbeitnehmenden, so hat sie die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmenden rechtzeitig zu konsultieren. |
Die Konsultationsfrist betrÀgt mindestens 18 Werktage.
Unternehmen, welche mehr als 250 Arbeitnehmende beschĂ€ftigen: Beabsichtigt die GeschĂ€ftsleitung in einem Betrieb eine Massenentlassung, die innerhalb von 90 Kalendertagen die Quoren von Art. 335d OR erreicht und erfolgen die KĂŒndigungen der Arbeitnehmenden aus GrĂŒnden, die in keinem Zusammenhang mit der Person des Arbeitnehmenden stehen, so hat sie die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmenden rechtzeitig zu konsultieren. |