Fotolia_53480153_XS.jpg

Der neue GAV tritt in Kraft

Startseite Mediencorner Medienmitteilungen Der neue GAV tritt in Kraft
Ansprechpartner  Noé Blancpain Noé Blancpain
Bereichsleiter Kommunikation und Public Affairs
+41 44 384 48 65 +41 44 384 48 65 n.blancpainnoSpam@swissmem.ch
Teilen

Rechtzeitig vor Ablauf der Vertragsdauer des bisherigen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) haben alle Sozialpartner der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie (Angestellte Schweiz, Unia, Syna, KV Schweiz, SKO und ASM Arbeitgeberverband der Schweizer Maschinenindustrie) dem neuen GAV zugestimmt. Damit tritt er am 1. Juli 2013 in Kraft.

Bereits der bisherige GAV bot den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der MEM-Industrie fortschrittliche Arbeitsbedingungen, die weit ĂŒber das gesetzliche Mindestmass hinausgingen. Mit dem neuen GAV kommen 96‘000 Mitarbeitende in rund 550 Firmen in den Genuss moderner Arbeitsbedingungen. Der Vertrag trĂ€gt den gesellschaftlichen Trends im Bereich Familie und Beruf Rechnung und sieht neu einen Vaterschaftsurlaub von 5 Tagen vor. Zudem werden erstmals seit Bestehen der Sozialpartnerschaft im GAV regional unterschiedliche Mindestlöhne verankert. Mit dem neuen GAV gewinnen die Unternehmen deutlich an FlexibilitĂ€t. Die dem GAV unterstellten Firmen können zusammen mit der innerbetrieblichen Arbeitnehmervertretung neu in verschiedenen Firmensituationen eine Erhöhung der Arbeitszeit fĂŒr eine Dauer von bis zu 15 Monaten beschliessen. Zudem wird der maximal mögliche StundenĂŒbertrag pro Jahr von 100 auf 200 Stunden ausgedehnt. Diese Verbesserungen erlauben es den Unternehmen, die Arbeitszeit schnell und unbĂŒrokratisch an die VerĂ€nderungen der MĂ€rkte anzupassen. Diese FlexibilitĂ€t wird immer wichtiger, um insbesondere international konkurrenzfĂ€hig zu bleiben. Zudem sichert die absolute Friedenspflicht – die Grundlage einer echten Sozialpartnerschaft – den Unternehmen und den Belegschaften eine Basis der konfliktfreien Zusammenarbeit. Der neue GAV tritt am 1. Juli 2013 in Kraft und bleibt bis zum 30. Juni 2018 gĂŒltig. Davon ausgenommen sind die neuen Mindestlohnregelungen, fĂŒr welche Übergangsfristen bis 30. Juni 2016 bzw. im Tessin bis 30. Juni 2018 vereinbart wurden. Vom Datum des Inkrafttretens unabhĂ€ngig, wird Swissmem in den kommenden Wochen zusammen mit den Sozialpartnern die redaktionelle Bereinigung des GAV-Textes vornehmen. Diese Bereinigung fĂŒhren zu keinen inhaltlichen Anpassungen mehr. Danach folgt der Druck des neuen GAV, wiederum in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch. Die wichtigsten Änderungen im Überblick (keine abschliessende Auflistung):

Bisheriger GAVNeuer GAV ab 1.7.2013

 

Arbeitszeit

Nach einem Jahr können auf das folgende Jahr maximal 100 Mehrstunden ĂŒbertragen werden.

ZusĂ€tzliche Mehrstunden (ab 2180 Stunden) sind Überstunden. 

 

 

Nach einem Jahr können auf das folgende Jahr maximal 200 Mehrstunden ĂŒbertragen werden. ZusĂ€tzliche Mehrstunden sind Überstunden (ab 2280 Stunden).

Abweichungen von arbeitsvertraglichen Bestimmungen

 

  • Verbesserung der KonkurrenzfĂ€higkeit: Die jĂ€hrliche Normalarbeitszeit kann bis höchstens 2210 Stunden erhöht werden (fĂŒr lĂ€ngstens 30 Monate). Die Sozialpartner mĂŒssen involviert werden. 
  • DurchfĂŒhrung besonderer Innovationsprojekte: Die Abweichungsvereinbarung kann innerbetrieblich fĂŒr lĂ€ngstens 18 Monate abgeschlossen werden. Soll die Vereinbarung auf mehr als 18 Monate abgeschlossen oder verlĂ€ngert werden, mĂŒssen die Sozialpartner involviert werden.
  • Überwindung wirtschaftlicher Schwierigkeiten: Die Abweichungsvereinbarung kann innerbetrieblich fĂŒr lĂ€ngstens 24 Monate abgeschlossen werden. Soll die Vereinbarung auf mehr als 24 Monate abgeschlossen oder verlĂ€ngert werden, mĂŒssen die Sozialpartner involviert werden.
  • Abweichung zur Anpassung an besondere KapazitĂ€tszyklen: Besteht die Abweichung in einer Erhöhung der ĂŒbertragbaren Stunden bis auf maximal 200 Mehrstunden oder einer VerlĂ€ngerung der Periode fĂŒr die Berechnung der jĂ€hrlichen Normalarbeitszeit auf maximal 18 Monate, so wird diese zwischen GeschĂ€ftsleitung und Arbeitnehmer-vertretung verhandelt und vereinbart.

Die Abweichungsvereinbarung kann fĂŒr alle AnwendungsfĂ€lle innerbetrieblich zwischen der GeschĂ€ftsleitung und der Arbeitnehmervertretung fĂŒr lĂ€ngstens 15 Monate abgeschlossen werden. Soll die Vereinbarung auf mehr als 15 Monate abgeschlossen oder nach 15 Monaten verlĂ€ngert werden, mĂŒssen die Sozialpartner involviert werden.

 

 

Alle bisherigen AnwendungsfÀlle bestehen weiterhin.

 

 

  • Verbesserung der KonkurrenzfĂ€higkeit
  • DurchfĂŒhrung besonderer Innovationsprojekte 
  • Überwindung wirtschaftliche Schwierigkeiten
  • VerlĂ€ngerung der Abrechnungsperiode der jĂ€hrlichen Normalarbeitszeit 12 auf max. 18 Monate.

 

 

Mindestlöhne / Lohnfestlegung

Keine Mindestlöhne

 

Neu gelten regional abgestufte Mindestlöhne (volles Arbeitspensum / Monatslohn x 13 / Jahresarbeitszeit 2080 Stunden)

 

  • Region A: 3‘850 Franken
  • Region B: 3‘600 Franken
  • Region C: 3‘300 Franken
Qualifizierte Arbeitnehmende erhalten mindestens 300 Franken mehr Lohn pro Monat. Zu erfĂŒllende Kriterien sind dabei die ausgeĂŒbte Funktion, effiziente Umsetzung der fachlichen Kenntnisse, mehrjĂ€hrige Berufserfahrung, erworbene Qualifikationen sowie die bestandene fachlichen Aus-, Fort- und Weiterbildungen. Bei ErfĂŒllung der vorgenannten Voraussetzungen erhöhen sich die genannten Mindestlöhne um jeweils mindestens CHF 300.--brutto pro Monat.

 

Vaterschaftsurlaub

Kein bezahlter Vaterschaftsurlaub

 

Bezahlter Vaterschaftsurlaub von 5 Tagen.

Konsultationsfrist bei Massenentlassungen

Die Konsultationsfrist betrÀgt in der Regel 12 Werktage.

 

Beabsichtigt die GeschÀftsleitung die Entlassung einer grösseren Zahl von Arbeitnehmenden, so hat sie die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmenden rechtzeitig zu konsultieren.

 

 

Die Konsultationsfrist betrÀgt mindestens 18 Werktage.

 

Unternehmen, welche mehr als 250 Arbeitnehmende beschÀftigen:

Beabsichtigt die GeschĂ€ftsleitung in einem Betrieb eine Massenentlassung, die innerhalb von 90 Kalendertagen die Quoren von Art. 335d OR erreicht und erfolgen die KĂŒndigungen der Arbeitnehmenden aus GrĂŒnden, die in keinem Zusammenhang mit der Person des Arbeitnehmenden stehen, so hat sie die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmenden rechtzeitig zu konsultieren. 

Letzte Aktualisierung: 28.06.2013