Fotolia_14406310_XS.jpg

Die revidierten Richtlinien des «New Legislative Framework» sind bald anwendbar

Startseite Mediencorner Medienmitteilungen Die revidierten Richtlinien des «New Legislative Framework» sind bald anwendbar
Ansprechpartner  Noé Blancpain Noé Blancpain
Bereichsleiter Kommunikation und Public Affairs
+41 44 384 48 65 +41 44 384 48 65 n.blancpainnoSpam@swissmem.ch
Teilen

Am 20. April 2016 treten neue technische Richtlinien in Kraft. SpÀtestens dann muss auch die KonformitÀtserklÀrung des Herstellers angepasst werden. Die Maschinenrichtlinie ist (noch) nicht betroffen.

In unserem <link extranet.swissmem.ch/Bibl%20Rundschreiben/RS%2019S-15%20Recht%20erkl%C3%A4rt%20NLF%20(d).pdf _blank>«Recht erklĂ€rt» 2015/1</link> haben wir Sie umfassend ĂŒber die Neuerungen  informiert , welche das «New Legislative Framework» (NLF) mit sich bringt. Die Umsetzung des NLF fĂŒhrte zur Vereinheitlichung und damit zur Revision von mehreren fĂŒr unsere Branche wichtigen technischen Richtlinien (z.B. Niederspannungs-, EMV-, ATEX-, DruckgerĂ€terichtlinie usw.). Die meisten mĂŒssen bis am 20. April 2016 ins nationale Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt werden und sind folglich fĂŒr die Hersteller ab diesem Tag ohne weitere Übergangsfrist anwendbar. Die DruckgerĂ€terichtlinie ist erst ab dem 19. Juli 2016 anwendbar. Die «Radio Equipment Directive» (RED) ist erst ab dem 12. Juni 2016 anwendbar und gewĂ€hrt den Herstellern zusĂ€tzlich eine einjĂ€hrige Übergangsfrist. Sie muss folglich ab dem 13. Juni 2017 endgĂŒltig angewandt werden. Diese Spezialbehandlung rechtfertigt sich nur schon deshalb, weil der Anwendungsbereich der VorgĂ€ngerin (R&TTE-Richtlinie) verĂ€ndert worden ist. Die Maschinenrichtlinie ist (noch) nicht Gegenstand des NLF. Eine Anpassung muss jedoch zu einem spĂ€teren Zeitpunkt erwartet werden. Die entsprechende Evaluation soll dieses Jahr mit einer «Public Consultation» gestartet werden. FĂŒr die detaillierten ErlĂ€uterungen zum NLF verweisen wir auf das eingangs erwĂ€hnte «Recht erklĂ€rt», welches wir Mitgliedfirmen bei Bedarf gerne nochmals zustellen. Referenz auf die anwendbaren Richtlinien in der EU-KonformitĂ€tserklĂ€rung Mit der Anwendbarkeit der revidierten Richtlinien muss ab dem 20. April 2016 auch die KonformitĂ€tserklĂ€rung des Herstellers angepasst werden. In Erinnerung zu rufen ist, dass die erwĂ€hnte Revision hauptsĂ€chlich die Vereinheitlichung dieser Richtlinien ohne deren inhaltliche VerĂ€nderung zum Ziel hatte. Aus diesem Grund wird die PrĂŒfung des Herstellers, ob sein Produkt sowohl den bisherigen als auch den neuen Richtlinien entspricht, in der Regel ergeben, dass im Wesentlichen nur die Nummerierung der auf sein Produkt anwendbaren Richtlinien in der KonformitĂ€tserklĂ€rung angepasst werden muss. Zum Zeitpunkt der Herausgabe des erwĂ€hnten «Recht erklĂ€rt» war noch nicht klar, wie die KonformitĂ€tserklĂ€rung in der Übergangszeit lauten soll. Seitens der EU-Kommission wurde zwischenzeitlich Klarheit geschaffen. Produkte, welche der Hersteller vor dem 20. April 2016 einem Dritten in der Lieferkette (HĂ€ndler, Importeur etc.) ĂŒbergeben hat, sind rechtmĂ€ssig in Verkehr gebracht worden und können deshalb – auch wenn sie sich noch in der Lieferkette befinden – von einer auf die bisherigen Richtlinien lautenden KonformitĂ€tserklĂ€rung begleitet sein. Erst Produkte, welche am oder nach dem 20. April 2016 durch den Hersteller in Verkehr gebracht (d.h. in die Vertriebskette oder an den Endnutzer abgegeben) werden, mĂŒssen von einer KonformitĂ€tserklĂ€rung begleitet sein, welche auf die neuen Richtlinien referenziert. Ein solcher strikter, zeitlicher Übergang von den bisherigen zu den neuen Richtlinien ist insbesondere im internationalen Handel aber nicht praktikabel. Aus diesem Grund können KonformitĂ€tserklĂ€rungen bereits heute sowohl auf die bisherigen als auch gleichzeitig auf die neuen Richtlinien lauten, sofern die PrĂŒfung des Herstellers ergeben hat, dass das Produkt mit beiden konform ist. Vorlage der EU-KonformitĂ€tserklĂ€rung Der Inhalt der EU-KonformitĂ€tserklĂ€rung (nicht mehr: EG-KonformitĂ€tserklĂ€rung) ist beispielsweise in der Niederspannungs-, EMV- und der DruckgerĂ€terichtlinie in Anhang IV vorgeschrieben. Wir empfehlen diese Aufstellung in die eigene KonformitĂ€tserklĂ€rung telquel zu ĂŒbernehmen und nötigenfalls zu ergĂ€nzen. Weil die Richtlinien in alle Amtssprachen der EU verfĂŒgbar sind, kann man auch die entsprechenden Übersetzungen ĂŒbernehmen, ohne eigene Übersetzungen anfertigen zu mĂŒssen. Wenn nun ein Hersteller in der Übergangsphase die bisherigen und die neuen Richtlinien in der KonformitĂ€tserklĂ€rung nennt, kann dies z.B. bei der Niederspannungsrichtlinie in deren Anhang IV in Ziffer 5 wie folgt geschehen: «5. Der oben beschriebene Gegenstand der ErklĂ€rung erfĂŒllt die einschlĂ€gigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union: Richtlinie 2006/95/EG (bis 19. April 2016) und Richtlinie 2014/35/EU (ab 20. April 2016).» Sind mehrere Richtlinien auf ein Produkt anwendbar, hat der Hersteller die Wahl, in einer KonformitĂ€tserklĂ€rung alle anwendbaren Richtlinien zusammenzufassen oder fĂŒr jede Richtlinie eine separate KonformitĂ€tserklĂ€rung zu erstellen. Referenz auf die angewandten EN Normen in der EU-KonformitĂ€tserklĂ€rung Idealerweise könnte bei der Referenzierung auf die harmonisierten EuropĂ€ischen Normen (EN-Normen), nach denen das Produkt gebaut worden ist, gleich vorgegangen werden. Nur sind nach unserem aktuellen Informationsstand noch keine EN-Normen, welche unter den neuen Richtlinien die KonformitĂ€tsvermutung auslösen, veröffentlicht worden. Zurzeit empfehlen wir daher, auf die bisherigen EN-Normen zu verweisen, sofern das Produkt diesen Normen entspricht. Wir gehen davon aus, dass es sich bei der Anpassung der EN-Normen in den allermeisten FĂ€llen um formelle Anpassungen handelt. Sobald jedoch eine neue Norm im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden ist, sollte schnellst möglich in der KonformitĂ€tserklĂ€rung darauf referenziert werden, damit das Produkt die KonformitĂ€tsvermutung geniesst. Wir hoffen, mit diesen Hinweisen einen Beitrag zu einem «sanften» Übergang leisten zu können. Gleichzeitig stellen wir fest, dass noch nicht jede Frage restlos geklĂ€rt ist. Deshalb halten wir Sie auch in nĂ€chster Zeit mit diesem Newsletter bei Bedarf ĂŒber die neuere Entwicklung auf dem Laufenden. Bei Fragen steht Ihnen Urs Meier gerne zur VerfĂŒgung (<link u.meier@swissmem.ch>u.meier@swissmem.ch</link>).

Letzte Aktualisierung: 24.02.2016