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Einarbeitungszuschüsse für ältere Mitarbeitende

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Die Arbeitslosenversicherung unterstützt Stellensuchende, welche eine längere Einarbeitungszeit benötigen, beispielsweise wegen ihres fortgeschrittenen Alters.

Beschäftigt ein Arbeitgeber eine Person, deren Vermittlung erschwert ist, kann er von sogenannten Einarbeitungszuschüssen der Arbeitslosenversicherung profitieren. Voraussetzung ist, dass die Person versichert ist und zu einem orts- und branchenüblichen Lohn unbefristet angestellt wird. Die Vermittlung einer versicherten Person gilt gemäss Art. 65f. AVIG i.V.m. Art. 90 AVIV unter anderem als erschwert, wenn sie bei der herrschenden Arbeitsmarktlage besonders grosse Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden, weil sie fortgeschrittenen Alters ist. Die Dauer der Einarbeitungszuschüsse richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen der Versicherten und dauert bei Versicherten über 50 Jahre höchstens 12 Monate (Art. 66 Abs. 2bis AVIG). Einarbeitungszuschüsse zielen darauf ab, einem Arbeitgeber jenen Zusatzaufwand abzugelten, welcher ihm wegen seiner Bereitschaft entsteht, eine schwerer vermittelbare Person anstelle einer anderen einzustellen. Die Zuschüsse sollen zudem besonders benachteiligte Versicherte wieder in den Arbeitsprozess eingliedern. Die Einarbeitungszuschüsse decken den Unterschied zwischen dem tatsächlich bezahlten Lohn und dem normalen Lohn, welchen der Versicherte nach der Einarbeitung unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit erwarten darf, höchstens jedoch 60% des normalen Lohns (Art. 66 AVIG). Ansprechpartner für die Beantragung von Einarbeitungszuschüssen sind die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV). Für weitere Rückfragen steht Ihnen Frau Barbara Zimmermann-Gerster, Ressortleiterin Bereich Arbeitgeberpolitik (<link b.zimmermann@swissmem.ch>b.zimmermann@swissmem.ch</link>) gerne zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 07.08.2013