Ende Juni hat der Bundesrat eine Revision der Energieverordnung verabschiedet, die den Netzzuschlag nach Art. 15b des Energiegesetzes von heute 1,1 Rp./kWh auf 1,3 Rp. / kWh anhebt. Dieser Zuschlag fliesst in einen Fonds, der die Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), die Einmalvergütungen für kleine Photovoltaikanlagen, die Wettbewerblichen Ausschreibungen für Stromeffizienz (Prokilowatt), die Rückerstattungen an Grossverbraucher, die Risikogarantien für Geothermieprojekte, die Vollzugskosten sowie Gewässerschutzmassnahmen finanziert. Der Anstieg fällt geringer aus als vor einem Jahr, als der Netzzuschlag von 0,6 auf 1,1 Rp./kWh anstieg. Die im Energiegesetz festgeschriebene Maximalhöhe von 1,5 Rp./kWh dürfte in ein bis zwei Jahren erreicht sein. Im Rahmen der Energiestrategie 2050 diskutiert das Parlament gegenwärtig über eine weitere Erhöhung des Maximalwerts auf bis zu 2,3 Rp./kWh. Als Hauptgrund für die Erhöhung gibt der Bund den kontinuierlichen Zubau von neuen Anlagen zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien an. Die Anhebung des Zuschlags sei nötig, um die Liquidität des Netzzuschlagsfonds weiterhin zu gewährleisten und mit dem Abbau der KEV-Wartelisten fortzufahren. Dem Bundesratsbeschluss war im April eine Anhörung vorangegangen. Darin hatte sich Swissmem, im Einklang mit der Mehrheit der Anhörungsteilnehmer aus der Industrie- und Dienstleistungswirtschaft, gegen die Erhöhung ausgesprochen. Der Ergebnisbericht zur Vernehmlassung ist auf der Vernehmlassungsseite des Bundes zu finden. Stromintensive Grossverbraucher haben die Möglichkeit, eine vollständige oder teilweise Rückerstattung des Netzzuschlags zu beantragen. Dies setzt voraus, dass sich die Elektrizitätskosten des Unternehmens auf mehr als 5% seiner Bruttowertschöpfung belaufen, der Netzzuschlag eine Höhe von 20'000 CHF/Jahr überschreitet und sich das Unternehmen im Rahmen einer Zielvereinbarung mit der Bund zu einer Steigerung seiner Energieeffizienz verpflichtet. Zudem muss es 20% der Rückerstattungssumme in zusätzliche Energieeffizienzmassnahmen investieren. Für Unternehmen, bei denen sich die Höhe des Netzzuschlags im Bereich der Mindestgrenze bewegt, lohnt sich eine erneute Lageprüfung aufgrund des gestiegenen Zuschlags. Kontakt bei Swissmem: Sonja Studer, Ressortleiterin Energie, e-mail <link s.studer@swissmem.ch>s.studer@swissmem.ch</link>, Tel. +44 384 48 66