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Erste Meldefrist für PFOS-haltige Stoffe und Zubereitungen

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Der Umgang mit Perfluoroctansulfonat ist mit wenigen Ausnahmen verboten. Diese Ausnahmen unterliegen einer Meldepflicht, die am 30. April 2012 zum ersten Mal erfüllt werden muss. Unter den Ausnahmen sind galvanische Prozesse, Anwendungen in Luft- und Raumfahrt und Medizinprodukte.

Aufgrund seiner Langlebigkeit in der Umwelt und seiner Bioakkumulation wurde Perfluoroctansulfonat (PFOS) international verboten. Das Verbot ist in der Schweiz seit 1. August 2011 in Kraft und beruht auf den Verpflichtungen der internationalen Stockholm-Konvention zu persistenten organischen Schadstoffen (POPs).
Ausgenommen von diesem Verbot sind einige Anwendungen, für die es bisher keine technische Alternative gibt. Darunter gehören neben fotografischen Prozessen folgende in der MEM-Branche relevanten Anwendungen:

  • Antischleiermittel für nicht-dekoratives Hartverchromen und Netzmittel für überwachte Galvanotechniksysteme


  • Hydraulikflüssigkeiten für die Luft- und Raumfahrt


  • Medizinprodukte und deren Komponenten


Ausserdem dürfen PFOS-haltige Feuerlöschschäume einige Jahre weiterverwendet werden. Die Ausnahmen sind jedoch an eine Meldepflicht geknüpft, im Rahmen welcher jährlich der Typ und die Menge der Produkte des Vorjahres bis 30. April an das Bundesamt für Umwelt (BAFU) gemeldet werden muss. Ein Formular für die Meldung stellt das BAFU online zur Verfügung.
<link file:11001 _blank download>Informationsschreiben der Behörden</link>
<link www.bafu.admin.ch/chemikalien/01415/11225/index.html _blank external-link-new-window>Weitere Informationen beim BAFU</link>

Letzte Aktualisierung: 20.03.2012