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Erster Termin unter neuer VOC-Abgabebefreiung

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Die Anforderungen zur Befreiung von der Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) wurden verschärft. Der Massnahmenplan, der neu für gewisse Fälle verlangt wird, muss erstmals bis 30. April 2013 eingereicht werden.

Die neue VOC-Verordnung (VOCV) ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten (<link record:tt_news:11695 - internal-link>Swissmem berichtete</link>). Die neue Verordnung führt zwar die bisherige Möglichkeit zur Befreiung von der VOC-Lenkungsabgabe unter gewissen Voraussetzungen auf unbestimmte Zeit weiter. Jedoch wurden die Anforderungen, die zu erfüllen sind, verschärft. Insbesondere ist neu, dass die VOC-Emissionen entlang der Produktionsprozesse gemäss bester verfügbarer Technik reduziert werden müssen. Anforderungen der neuen VOCV Weiterhin gelten die bisherigen Bedingungen, dass die VOC-Emissionen mindestens unter 50% der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach der Luftreinhalteverordnung (LRV) gesenkt werden müssen. Auch eine Abluftreinigungsanlage (Alura) muss weiterhin mindestens 95% der Zeit betrieben werden. Zusätzlich müssen die diffusen Emissionen, die bisher nicht über die Alura geleitet werden, nach einem neu definierten Anhang vermindert werden, der die beste verfügbare Technik widerspiegeln soll. Dieser Anhang beschreibt die Massnahmen, die entlang der Produktionsprozesse zur Verringerung der VOC-Emissionen ergriffen werden müssen. Der Nachweis, dass die Anforderungen erfüllt werden, muss jährlich eingereicht werden. Erster Massnahmenplan bis Ende April 2013 einzureichenFalls die verschärften Anforderungen nicht schon eingehalten sind, muss in einem Massnahmenplan aufgezeigt werden, wie dies bis Ende 2017 erreicht wird. Dies entspricht einer Implementationsphase von maximal fünf Jahren (2013-2017). Dabei muss mindestens die Hälfte der Emissionsreduktion in den ersten drei Jahren erbracht werden. Für die Abgabebefreiung für 2013 muss bis 30. April 2013 ein Mas-snahmenplan eingereicht werden.Unterstützende Dokumente des BAFUBranchenspezifische Richtlinien konkretisieren für gewisse Branchen, welche Anforderungen in einzelnen Produktionsschritten eingehalten werden müssen. Dies gilt für den Verpackungsdruck, die Chemie, Pharma-, Aroma- und Riechstoff-Hersteller, für die Verarbeitung von expandierbarem Polystyrol und die Farben-, Lack-, und Bindemittel-Herstellung. Die Erstellung eines Massnahmenplans wird mit konkreten Formularen auf Excel-Basis unterstützt. Für Betriebe, die nicht unter eine der obengenannten Branchen fallen, gilt das Basisformular. Da die kantonalen Fachstellen die Massnahmenpläne überprüfen müssen, ist es empfehlenswert, sich mit diesen frühzeitig in Verbindung zu setzen. Weiterführende Links:<link www.bafu.admin.ch/publikationen/publikation/01698/index.html _blank external-link-new-window>Branchenspezifische Richtlinien</link><link www.bafu.admin.ch/voc/01259/01260/index.html _blank external-link-new-window>Merkblätter und Formulare</link>
<link www.bafu.admin.ch/voc/index.html _blank - external-link-new-window>Thema VOC beim BAFU</link>

Letzte Aktualisierung: 21.03.2013