Die europĂ€ische <link file:33191 _blank download>Energieeffizienz-Richtlinie</link> schafft einen gemeinsamen Rahmen fĂŒr Massnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in der EuropĂ€ischen Union. Damit will die EU gewĂ€hrleisten, dass sie ihr Energieeffizienzziel von 20% bis 2020 erreicht und weitere Energieeffizienzverbesserungen fĂŒr die Zeit danach vorbereiten. Zu den Massnahmen zĂ€hlt unter anderem die flĂ€chendeckende DurchfĂŒhrung von Energieaudits in Unternehmen. In Artikel 8 verpflichtet die Energieeffizienz-Richtlinie die EU-Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass alle Unternehmen mit Ausnahme von KMU Gegenstand eines Energieaudits sind. Dieses muss erstmals bis zum 5. Dezember 2015 und danach mindestens alle vier Jahre stattfinden und «in unabhĂ€ngiger und kostenwirksamer Weise von qualifizierten und/oder akkreditierten Experten durchgefĂŒhrt oder nach innerstaatlichem Recht von unabhĂ€ngigen Behörden durchgefĂŒhrt und ĂŒberwacht» werden. KMU-Definition der EU entscheidend Ob in der EU domizilierte Niederlassungen von Schweizer Unternehmen der Auditpflicht unterliegen, hĂ€ngt also davon ab, ob sie als KMU qualifizieren oder nicht. Diese Frage ist allerdings gar nicht immer so leicht zu beantworten. Die EU-Kommission definiert KMU als Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeiter, einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro haben. Dabei mĂŒssen auch verbundene Unternehmen (Mutter- / Tochterunternehmen) sowie Partnerunternehmen mit einer Beteiligung von ĂŒber 25 % berĂŒcksichtigt werden. Die Kommission legt diese Definition so aus, dass Mutter-, Tochter- und Partnerunternehmen auch dann einbezogen werden, wenn sie ihren Sitz ausserhalb der EU haben. Entsprechend hĂ€lt sie in ihrem Leitfaden zur Umsetzung von Artikel 8 der Energieeffizienz-Richtlinie (Englisch) fest: «Enterprises need to include the data of other related enterprises in other countries (including outside the EU) to assess whether they can be considered to be an SME or not. An enterprise that holds over 25% of capital or voting rights in another enterprise, or vice versa 25% of its capital or voting rights are held by a different enterprise, is a partner or linked enterprise» (S. 6 (Scope), Sektion D, Eintrag 24).Auslegung kann zwischen Mitgliedstaaten variieren Die EU-Mitgliedstaaten geniessen bei der Umsetzung der Energieeffizienz-Richtlinie gewisse Freiheitsgrade. So werden verbundene Unternehmen ausserhalb der EU nicht ĂŒberall berĂŒcksichtigt, und auch die Fristen, die Anforderungen an die Audits und die praktische Umsetzung können variieren. Beispielsweise ist die Befreiung von Unternehmen mit einem anerkannten Energie- oder Umweltmanagementsysem von der Auditpflicht möglich, sofern die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das betreffende Managementsystem ein Energieaudit anhand von definierten Mindestkriterien umfasst. FĂŒr Schweizer Unternehmen mit Tochter- oder Partnerunternehmen in verschiedenen EU-Staaten bedeutet dies, dass ihre Auditpflichten in jedem Mitgliedstaat einzeln abgeklĂ€rt werden sollten. Dieser Aufwand ist insofern gerechtfertigt, als die Verletzung der Auditpflicht mit empfindlichen Sanktionen verbunden sein kann. Jetzt handeln, um Compliance sicherzustellen Die flĂ€chendeckende EinfĂŒhrung von Energieaudits ist fĂŒr die betroffenen Unternehmen, aber auch fĂŒr die beauftragten Auditoren mit einem betrĂ€chtlichen Aufwand verbunden. Die Suche nach einem anerkannten Auditor und die DurchfĂŒhrung des Audits können je nach Grösse und KomplexitĂ€t des Unternehmens einige Zeit beanspruchen. Unternehmen mit Tochter- oder Partnerunternehmen in EU-Mitgliedstaaten empfehlen wir daher, möglichst rasch abzuklĂ€ren, wie die Energieeffizienzrichtlinie in den betreffenden Staaten umgesetzt wird, damit sie gegebenenfalls rechtzeitig die erforderlichen Massnahmen ergreifen können. Kontakt bei Swissmem: Sonja Studer, Ressortleiterin Energie, e-mail <link s.studer@swissmem.ch>s.studer@swissmem.ch</link>, Tel. +44 384 48 66