Wozu dient die Probezeit? Die Probezeit dient dazu, beiden Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben, festzustellen, ob die gegenseitig abgemachten Leistungen den Erwartungen entsprechen und ihnen die nötige Zeit zu geben, ob eine dauerhafte Anstellung in Frage kommt oder nicht. Allgemein empfiehlt Swissmem die Probezeit mit dem Arbeitnehmer abzusprechen. Gibt es eine Mindestdauer und/oder Maximaldauer für die Probezeit? Artikel 335b Abs. 1 des Obligationenrechts (weiter als OR bezeichnet) sieht vor, dass der erste Monat der Arbeitszeit als Probezeit angesehen wird. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, mittels schriftlichen Vertrags oder über einen Gesamtarbeitsvertrag andere Abmachungen zu treffen, wobei die Probezeit auf keinen Fall länger als drei Monate dauern sollte (Art. 335b Abs. 2 OR). Der Gesamtarbeitsvertrag der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie sieht diesbezüglich keine besondere Regelung vor. Somit müssen sich beide Vertragsparteien an Artikel 335b OR halten und haben die Möglichkeit, zum Beispiel, eine Probezeit von 3 Wochen abzumachen oder ganz darauf zu verzichten. Wie wird die Probezeit im Lehrvertrag geregelt? Wenn beide Vertragsparteien eine Probezeit vereinbaren, so soll diese nicht weniger als einen Monat betragen und nicht mehr als drei Monate dauern. Sollte aber die Probezeit nicht vertraglich geregelt sein, so dauert sie drei Monate (Art. 344a Abs. 3 OR). Es ist jedoch nicht möglich, in einem Lehrvertrag ganz auf die Probezeit zu verzichten. Zudem besteht laut Gesetz die Möglichkeit, ausnahmsweise und nach Vereinbarung beider Parteien und mit Genehmigung der kantonalen Behörden, die Probezeit bis auf sechs Monate zu verlängern (Art. 344 Abs. 4 OR). Kann während der Probezeit eine Kündigung ausgesprochen werden?
- Ordentliche Kündigung: Während der Probezeit haben beide Parteien die Möglichkeit den Vertrag jederzeit aufzulösen, dies unter Einhaltung einer Kündigungszeit von sieben Tagen (Art. 335b Abs. 1 OR), wobei eine schriftliche Abmachung oder ein Gesamtarbeitsvertrag auch andere Regelungen ermöglichen, nämlich eine längere oder kürzere Kündigungszeit zu vereinbaren oder diese ganz auszuschliessen (Art. 335b Abs. 2 OR). In diesem Fall sieht der GAV in der MEM Industrie auch keine spezielle Regelung vor, wodurch beide Vertragsparteien sich an das Obligationenrecht halten müssen.
- Missbräuchliche Kündigung: Während der Probezeit kann ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nicht wegen den in Artikel 336 OR erwähnten Gründen kündigen (zum Beispiel wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht oder weil er Mitglied einer Gewerkschaft ist). Der Arbeitnehmer unterliegt, wie alle anderen Arbeitnehmer auch, dem Schutz gegen missbräuchlicher Kündigung.
- Kündigung zur Unzeit: Hingegen kann ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer während der Probezeit kündigen wenn dieser krank ist oder seinen Militärdienst absolviert, da Artikel 336c OR erst nach der Probezeit in Kraft tritt.
Ist der Arbeitgeber verpflichtet, im Fall einer Kündigung während der Probezeit, dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen hin, diese zu begründen? Die Verpflichtung, die Kündigung zu begründen, wie dies in Artikel 335 Abs. 2 OR klar geregelt ist, besteht auch bei einer Kündigung des Vertrags während der Probezeit. Somit kann der Vertrag aus Gründen, welche die Arbeitsleistung oder die wirtschaftliche Lage des Unternehmens betreffen, oder auch aus reiner Zweckmässigkeit gekündigt werden. Was geschieht bei Krankheit oder Unfall des Arbeitnehmers während der Probezeit? Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzliche Pflicht (z.Bsp. Militärdienst, Zivildienst, usw.) erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit (Artikel 335b Abs. 3 OR). Einzig die Begründungen in Artikel 335 Abs. 3 OR berechtigen eine Verlängerung der Probezeit. Dies bedeutet, dass die Probezeit nicht verlängert werden kann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erlaubt, Ferientage während der Probezeit in Anspruch zu nehmen. Soll in jedem Fall eine neue Probezeit angesetzt werden? Wenn ein Arbeitsvertrag nach Beendigung der Lehrzeit abgeschlossen wird, kann keine neue Probezeit angesetzt werden. Das gleiche gilt bei einem kurzen Unterbruch (einige Wochen) des Arbeitsverhältnisses beim gleichen Arbeitgeber. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Janique Luyet, Ressortleiterin Arbeitgeberpolitik (<link j.luyet@swissmem.ch>j.luyet@swissmem.ch</link>, 044 384 42 07).