Das europäische Recht sieht vor, dass Grenzgänger im Arbeitsland versichert sein müssen. Grenzgänger, die in der Schweiz arbeiten, sollten demnach der schweizerischen Krankenversicherung angeschlossen sein. Doch mit Inkrafttreten der bilateralen Verträge im Jahr 2002 hat die Schweiz mit der EU die Einführung eines Optionsrechts im Zusammenhang mit der Krankenversicherung von Grenzgängern ausgehandelt. Frankreich hatte diesem Begehren zugestimmt. Daraufhin hat Frankreich, in Abweichung zum nationalen Recht, den Grenzgängern erlaubt, sich in einer ersten Zeitspanne bis zum 1. Juni 2009, und dann in einer weiteren bis zum 1. Juni 2014, für eine Mitgliedschaft bei der CMU (Couverture Maladie Universelle) oder bei einer Privatversicherung zu entscheiden. Was bedeutet der Wegfall der Privatversicherung für die Grenzgänger? Ab dem 1. Juni 2014 haben die Grenzgänger nicht mehr die Möglichkeit sich für eine Privatversicherung zu entscheiden. Dies kommt dann einer Freistellung gegenüber der CMU gleich und wird von Frankreich nicht mehr akzeptiert. Grenzgänger, die bis dahin privatversichert waren, werden automatisch von der Sozialversicherung übernommen. Arbeitnehmer, die sich für die KVG entschlossen haben, bleiben der KVG angeschlossen. Somit gilt das Optionsrecht nur zwischen den nationalen Institutionen: derzeit KVG und CMU. Für die Grenzgänger, die sich für das französische Sozialwesen entscheiden oder die automatisch darin integriert werden, wird vorerst der jährliche Beitrag auf der Basis von 6% (vom 1. Juni 2014 bis 1. Juni 2015) gerechnet, später dann 8% des im Vorjahr erwirtschafteten steuerbaren Referenzeinkommens und nach Abzug eines Steuerabzugs von 9 534 € (anwendbare Obergrenze für die Dauer vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2014): steuerbares Referenzeinkommen minus 9 534 €] x 6 oder 8 % = Jahresbeitrag an die Sozialversicherung.