Startseite Mediencorner Medienmitteilungen KEV: Anrecht auf Rückerstattung für stromintensive Unternehmen
Ansprechpartner  Noé Blancpain Noé Blancpain
Bereichsleiter Kommunikation und Public Affairs
+41 44 384 48 65 +41 44 384 48 65 n.blancpainnoSpam@swissmem.ch
Teilen

KEV: Anrecht auf Rückerstattung für stromintensive Unternehmen

Seit 2009 wird auf dem Strompreis ein Zuschlag für die Kostendeckende Einspeisevergütung zur Förderung der erneuerbaren Energien (KEV) erhoben. In weiten Teilen der Industrie ist offenbar noch wenig bekannt, dass stromintensive Unternehmen einen Teil der von ihnen bezahlten KEV-Abgabe zurückfordern können. Entsprechende Anträge müssen bis 30. Juni beim Bundesamt für Energie (BFE) eingereicht werden.

Schweizer Stromkonsumenten bezahlen derzeit einen Zuschlag von 0.45 Rp. pro bezogene kWh Strom für die Finanzierung der Kostendeckenden Einspeisevergütung. Diese Mittel werden in erster Linie für die Förderung der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien und zu einem kleineren Anteil auch für die Finanzierung der Wettbewerblichen Ausschreibungen zur Förderung der Stromeffizienz eingesetzt. In stromintensiven Unternehmen kann die KEV-Abgabe beträchtliche Mittel verschlingen. Um diese Grossverbraucher zu entlasten, erlaubt ihnen das Energiegesetz, einen Teil der von ihnen bezahlten Abgabe zurückzufordern. Um davon zu profitieren, müssen die betroffenen Unternehmen bis zum 30. Juni des Folgejahrs ein Gesuch beim Bundesamt für Energie (BFE) einreichen. Diese Möglichkeit besteht seit der Einführung der KEV im Jahr 2009, ist aber in vielen Unternehmen noch wenig bekannt. Als Grossverbraucher gelten Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mehr als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen – unabhängig von der absoluten Höhe ihres Stromverbrauchs. Das Energiegesetz (EnG, SR 730.0) schreibt vor, dass der KEV-Zuschlag für diese Verbraucher höchstens 3 Prozent der Elektrizitätskosten betragen darf. KEV-Beiträge, die über diese Höhe hinausgehen, können beim BFE zurückgefordert werden. In Härtefällen können auch Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 8 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, einen Antrag auf Rückerstattung stellen. Sie müssen dabei aber Wettbewerbsnachteile gegenüber direkten Konkurrenten nachweisen. Auf einer <link www.bfe.admin.ch/themen/00612/02073/index.html _blank external-link-new-window>Website</link> gibt das BFE Antwort auf häufig gestellte Fragen rund um die Einreichung von Rückerstattungsanträgen und stellt das dafür benötigte Antragsformular zum Download zur Verfügung. Alternativ können <link file:10507 _blank download>Antragsformular</link> und <link file:10825 _blank download>FAQ</link> auch hier heruntergeladen werden. Nach einer ersten Überprüfung des Gesuchs beauftragt des BFE eine Prüfstelle mit der Prüfung der Jahresrechnung des Antragsstellers. Daraufhin teilt es dem Antragsteller in einem Entscheid mit, ob und in welcher Höhe eine Rückerstattung erfolgen kann. Die Kosten für diese Buchprüfung werden vom KEV-Fonds getragen. Wird das Gesuch gutgeheissen, erhält der Antragsteller den zu viel bezahlten Zuschlag zuzüglich Zinsen vom KEV-Fonds zurückerstattet. <link www.bfe.admin.ch/themen/00612/02073/index.html _blank external-link-new-window>Mehr Informationen zur Kostendeckenden Einspeisevergütung</link>

Letzte Aktualisierung: 09.02.2011