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KEV-Rückerstattung: Meldung bis 30. Juni 2014

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Stromintensive Unternehmen, die sich für das Jahr 2014 vom Netzzuschlag («KEV-Abgabe») befreien lassen wollen, müssen sich bis 30. Juni 2014 beim Bundesamt für Energie (BFE) melden und sich verpflichten, bis Ende Jahr eine Zielvereinbarung einzugehen. Die Voraussetzungen für die Rückerstattung sowie das entsprechende Formular sind auf der Website des BFE verfügbar.

Mit den per 1. April 2014 in Kraft gesetzten Bestimmungen der Energieverordnung wurden unter anderem auch die Vollzugsmodalitäten für die Rückerstattung des Netzzuschlags an stromintensive Unternehmen neu geregelt. Unternehmen mit Elektrizitätskosten von mindestens 10% ihrer Bruttowertschöpfung können sich künftig den bezahlten Netzzuschlag vollumfänglich zurückerstatten lassen. Bei Elektrizitätskosten zwischen mindestens 5% und weniger als 10% der Bruttowertschöpfung wird der bezahlte Netzzuschlag teilweise zurückerstattet. Die Rückerstattung muss innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs per Gesuch beantragt werden. Bedingungen sind, dass der Rückerstattungsbetrag mindestens 20'000 Franken beträgt und sich das Unternehmen in einer Zielvereinbarung mit dem Bund zur Steigerung der Energieeffizienz verpflichtet. Meldetermin beim BFE nicht verpassen! Um eine Rückerstattung für den im Übergangsjahr 2014 bezahlten Netzzuschlag beantragen zu können, müssen sich die Unternehmen gegenüber dem BFE bis 30. Juni 2014 verpflichten die notwendige Zielvereinbarung bis spätestens am 31. Dezember 2014 einzureichen. Das entsprechende Formular ist auf der <link www.bfe.admin.ch/themen/00612/06124/index.html _blank>Website des BFE</link> verfügbar. Die Zielvereinbarung muss zwingend mit Unterstützung einer der beiden vom Bund beauftragten Organisationen <link www.enaw.ch/de/ _blank>Energie-Agentur der Wirtschaft (EnAW)</link> oder <link www.act-schweiz.ch/de/index.php _blank - external-link-new-window>Cleantech Agentur Schweiz (act)</link> erarbeitet werden. Damit wir uns bei Swissmem einen Überblick über die Befreiungsansprüche unserer Mitgliedschaft verschaffen und unsere Mitglieder bestmöglich unterstützen können, sind wir Ihnen dankbar, wenn Sie auch uns über Ihre Absichten informieren (Kontakt siehe unten). Hintergrund: Netzzuschlag und Befreiungsoption Der Netzzuschlag zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien mittels KEV (Kostendeckende Einspeisevergütung) wurde 2009 eingeführt und wird von allen Stromkonsumenten bezahlt. Stromintensive Unternehmen können sich jedoch unter bestimmten Bedingungen vom Zuschlag befreien lassen. Der Kreis der ganz oder teilweise befreiungsberechtigten Unternehmen wurde dieses Jahr im Rahmen der Parlamentarischen Initiative 12.400 auf Unternehmen mit Stromkosten in der Höhe von mindestens 5% ihrer Bruttowertschöpfung ausgedehnt. Das gesetzliche Maximum des Netzzuschlags liegt gemäss revidiertem Energiegesetz neu bei 1,5 Rappen/kWh. Davon fliessen 1,4 Rappen in die KEV, die Finanzierung der wettbewerblichen Ausschreibungen für Stromeffizienz, in die Rückerstattungen an Grossverbraucher, die Risikogarantien für Geothermieprojekte und die Vollzugskosten. 0,1 Rappen werden zur Finanzierung von Gewässerschutzmassnahmen verwendet. 2014 bezahlen die Stromkonsumentinnen und -konsumenten einen Netzzuschlag von 0,6 Rappen/kWh. Ab 2015 plant das BFE, die Abgabe auf 1,1 Rappen(kWh zu erhöhen. Kontakt bei Swissmem: Sonja Studer, Ressortleiterin Energie, Tel. +41 44 381 4866, <link s.studer@swissmem.ch>s.studer@swissmem.ch</link>

Letzte Aktualisierung: 04.06.2014