Ferien dienen der Erholung des Arbeitnehmers. Erkrankt ein Arbeitnehmer in den Ferien, muss er sich die Zeit der Erkrankung nicht auf die Ferien anrechnen lassen, sofern der Erholungswert der Ferien durch die Krankheit beeinträchtigt war. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine Erkrankung von mehr als nur einem Tag handelt. Eine blosse Unpässlichkeit reicht nicht aus und hat keine «Ferienverhinderung» zur Folge. Konnte sich der Arbeitnehmende wegen der Krankheit in den Ferien nicht erholen, hat er Anspruch auf Nachgewährung der Ferien für die Dauer der Krankheit. Das Ferienbestimmungsrecht verbleibt aber beim Arbeitgeber. Der Ferienzeitpunkt ist in Absprache mit dem Arbeitgeber neu festzusetzen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer die Arbeit nach den Ferien wieder aufzunehmen hat, sofern er wieder gesund ist und nicht eigenmächtig eine Ferienverlängerung vornehmen kann. Die Beweislast für die Ferienunfähigkeit trifft den Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer ist daher im Sinne einer Ordnungsvorschrift verpflichtet, den Arbeitgeber bereits aus den Ferien über seine Krankheit zu informieren, wenn er die verpassten Ferien gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen will. Der Beweis für die ferienverhindernde Krankheit wird wie bei der Arbeitsverhinderung in der Regel durch ein Arztzeugnis erbracht, wobei sich dieses insbesondere zur Frage der Ferienunfähigkeit und nicht nur zur Krankheit an sich äussern soll. Für weitere Fragen steht Ihnen Frau Eva Bruhin, Ressortleiterin Bereich Arbeitgeberpolitik gerne zur Verfügung (044 384 42 81 oder <link e.bruhin@swissmem.ch>e.bruhin@swissmem.ch</link>).