Wie das SECO in einer aktuellen Weisung mitteilt, werden die gegenwärtigen Sondermassnahmen bei der Kurzarbeit nach dem 31.12.2013 nicht mehr fortgesetzt. Konkret bedeutet dies, dass die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung ab dem 1.01.2014 wieder 12 Abrechnungsperioden betragen wird (Art. 35 Abs. 1 AVIG). Diese Änderung müssen insbesondere Unternehmen beachten, die innerhalb einer laufenden Rahmenfrist diese Höchstdauer bis zum 31.12.2013 bereits ausgeschöpft haben werden. Zudem gilt ab dem 1.01.2014 wieder die normale Karenzzeit. Gemäss Art. 50 Abs. 2 lit. a und b AVIV müssen die Unternehmen somit während der ersten bis zur sechsten Abrechnungsperiode wieder zwei Karenztage und ab der siebten Abrechnungsperiode drei Karenztage selber übernehmen. Ausserdem wird per 31.12.2013 die Weisung «Kurzarbeit - Frankenstärke» (033-AVIG-Praxis 2011/34) aufgehoben. Die Schwankungen der Devisenkurse werden demnach wieder dem «normalen Betriebsrisiko» zugerechnet. Demnach sind Arbeitsausfälle, die auf diesen Umstand zurückzuführen sind, nicht mehr anrechenbar und berechtigen somit nicht mehr zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigungen. Das SECO begründet die Aufhebung der Weisung damit, dass sich der Schweizer Franken dank der Massnahme der Schweizerischen Nationalbank zur Begrenzung der Kursschwankungen des Schweizer Franken gegenüber dem Euro und insbesondere der Massnahme zur Festlegung der Untergrenze von CHF 1.20 pro Euro stabilisiert habe und demnach vorgängig vom Unternehmen kalkulatorisch erfasst werden könne. Für weitere Fragen steht Ihnen Herr Jan Krejci, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (<link j.krejci@swissmem.ch>j.krejci@swissmem.ch</link>) gerne zur Verfügung.