Die deutlich getrĂŒbte Stimmung in den Unternehmen und das Verharren des Eurowechselkurses auf tiefem Niveau weisen darauf hin, dass der MEM-Industrie schwierige Monate bevorstehen. Wie aus den Arbeitsmarktzahlen des Staatssekretariats fĂŒr Wirtschaft (SECO) hervorgeht, ist die Kurzarbeit nach der Aufhebung des Euro-Mindestkurses stark gestiegen und eine Trendwende ist aus unserer Sicht nicht absehbar. Bereits Ende Januar 2015 hat das SECO deshalb die aktuellen Wechselkursschwankungen zur BegrĂŒndung von KurzarbeitsentschĂ€digung wieder zugelassen und die Vollzugsstellen der Arbeitslosenversicherung angewiesen, ArbeitsausfĂ€lle, die auf Devisenschwankungen zurĂŒckzufĂŒhren sind, als anrechenbar zu erachten. Sofern die ĂŒbrigen Anspruchsvoraussetzungen erfĂŒllt sind, werden somit Gesuche um Ausrichtung von KurzarbeitsentschĂ€digung aufgrund von Wechselkursschwankungen ab sofort gutgeheissen. Damit steht den angesichts der starken Aufwertung des Frankens stark herausgeforderten Unternehmen ein zusĂ€tzliches Instrument zur Sicherung der ArbeitsplĂ€tze zur VerfĂŒgung, das sich in den letzten Jahren bewĂ€hrt hat. Nach der Aufhebung des Euro-Mindestkurses hat eine Anzahl von Unternehmen in der MEM-Industrie von der Möglichkeit im GAV Gebrauch gemacht, bei Vorliegen von wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder zur Verbesserung der KonkurrenzfĂ€higkeit und zur Sicherung der ArbeitsplĂ€tze, die Arbeitszeit befristet zu erhöhen (Art. 57 GAV). Im Zusammenhang mit der Kurzarbeit stellt sich dabei die Frage, was mit den durch die erhöhte Arbeitszeit anfallenden Mehrstunden geschieht, wenn ein Unternehmen von einer Situation der Mehrarbeit in ein Auslastungsloch fĂ€llt und Kurzarbeit anmelden muss. Wird die Arbeitszeit aufgrund der Wechselkursentwicklung vor EinfĂŒhrung der Kurzarbeit vorĂŒbergehend erhöht, so gelten die zusĂ€tzlichen Stunden nicht als Mehrstunden im Sinne von Art. 46 Abs. 2 AVIV (Verordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz) und mĂŒssen deshalb vor Bezug von KurzarbeitsentschĂ€digung nicht zuerst abgebaut werden. Diese Regelung gilt nur dann, wenn die Normalarbeitszeit im gegenseitigen EinverstĂ€ndnis der Sozialpartner (Arbeitnehmervertreter und Arbeitgeber) im Sinne von Art. 57 GAV erhöht wurde. Die KurzarbeitsentschĂ€digung wird in solchen FĂ€llen aufgrund der Normalarbeitszeit vor der vorĂŒbergehenden Erhöhung der Arbeitszeit berechnet. Die erhöhte Arbeitszeit ĂŒbersteigenden Mehrstunden gelten jedoch als Mehrstunden im Sinne von Art. 46 Abs. 2 AVIV und sind dementsprechend in Abzug zu bringen. Diese und andere Fragen können sich in Zusammenhang mit Kurzarbeit stellen. Haben Sie weitere Fragen zum Thema Kurzarbeit oder benötigen Sie UnterstĂŒtzung, dann kontaktieren Sie uns bitte unter 044 384 41 11. Sofern Sie beabsichtigen Kurzarbeit einzufĂŒhren, bitte wir Sie, uns dies umgehend zu melden.