Die Bezugsdauer der Kurzarbeitsentschädigung wurde befristet bis Ende 2011 auf 24 Monate erhöht. Ab dem 1. Januar 2012 gelten somit wieder die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. Die dann geltenden gesetzlichen Bestimmungen sehen innerhalb einer Rahmenfrist von 24 Monaten einen Bezug von 12 Monaten Kurzarbeitsentschädigung vor.
Für Unternehmungen, welche bis Ende 2011 während der 24-monatigen Rahmenfrist die Kurzarbeitsentschädigung während allen 24 Monaten bezogen hat, bedeutet dies, dass ein erneuter Bezug der Kurarbeitsentschädigung erst wieder nach einer Wartefrist von 6 Monaten möglich ist.
Firmen, welche während ihrer 24-monatigen Rahmenfrist einen oder mehrere Monate keine Kurzarbeitsentschädigung bezogen haben, können sofort eine neue Rahmenfrist eröffnen und sofern die Voraussetzungen der Kurzarbeit erfüllt sind, einen erneuten Anspruch auf 12 Monate Kurzarbeitsentschädigung stellen.
Da die meisten Unternehmungen während der Kurzarbeit nicht durchgehend Kurzarbeitsentschädigung bezogen haben, wird mit der ab 1. Januar 2012 geltenden Gesetzgebung noch während einer längeren Zeitdauer der Weiterbezug der Kurzarbeitsentschädigung möglich sein.
Swissmem wird sich zu gegebener Zeit bei ihren Mitgliedern informieren, ob das Instrument der Kurzarbeit gemäss Gesetz ausreicht oder ob eine erneute Erhöhung der Bezugsdauer der Kurzarbeitsentschädigung notwendig ist. Die Forderung nach einer Erhöhung der Bezugsdauer müsste im Verlauf des Jahres 2012 geltend gemacht werden.
Für weitere Fragen steht Ihnen Frau Nicole Mylonas-Weissteiner (<link n.mylonas@swissmem.ch>n.mylonas@swissmem.ch</link>), Ressortleiterin, Bereich Arbeitgeberpolitik, gerne zur Verfügung.