Im Mai 2013 hat die Ausgleichskasse Swissmem in ihrem Newsletter die Thematik Langzeitkonto / Zeitwertkonto und Sozialversicherungsbeiträge und die diesbezügliche Praxis näher erläutert. Aufgrund der Rückmeldungen und Fragen ist mit den zuständigen Stellen und dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) Kontakt aufgenommen worden. Dabei ging es insbesondere darum, Klarheit zu erhalten, unter welchen Bedingungen auf den in Langzeitkonten kumulierten Zeitguthaben zum Zeitpunkt des Einbuchens Sozialversicherungsabzüge vorgenommen werden müssen. Gestützt auf die Antworten des Bundesamtes für Sozialversicherung kann folgendes festgehalten werden. Definition Langzeitkonto Unter dem Begriff «Langzeitkonto» ist ein Zeitkonto zu verstehen, auf welches Einlagen (in Zeit und/oder Geld) erfolgen, mit dem Zweck diese für den vorzeitigen Ruhestand zu nutzen. Einlagen, welche auf ein Langzeitkonto gebucht werden, sei es in Geld oder in Zeit, sind unwiderruflich und ohne Möglichkeit eines Bezugs vor Ende der aktiven Erwerbstätigkeit. Sie können auch nicht in ein anderes Zeitkonto umgebucht werden. Diese Langzeitkonten sind auf Jahre hinaus festgelegt und sind bis zum Zeitpunkt des Bezugs dem Zugriff des Arbeitnehmers entzogen. Solche Einlagen gelten zum Zeitpunkt der Buchung in das Langzeitkonto als «realisiert» und auf dem entsprechenden Geldwert dieser Zeitguthaben sind zum Zeitpunkt des Einbuchens auch die entsprechenden Sozialversicherungsabzüge vorzunehmen. Normale Zeitkonten Davon zu unterscheiden sind «normale» Ferienkonten oder Zeitkonten, auf welche Ferien-, Überzeiten- und andere Zeitguthaben übertragen werden, mit der Möglichkeit diese während der Anstellungsdauer für verschiedene Zwecke (so z.B. Sabbaticals, längere Urlaube, Weiterbildung, etc.) zu beziehen. In diesen Fällen erfolgt der Abzug der Sozialversicherungsbeiträge zum Zeitpunkt des Bezugs der entsprechenden Zeitguthaben über den während dieser Zeit bezahlten Lohn. Die oben erwähnten Unterscheidungskriterien für Langzeitkonten und Ferien- Zeitkonten sind jeweils im Einzelfall anhand des entsprechenden Reglements zu überprüfen. Empfehlung: Bestehende Zeitkonten sollten gestützt auf diese Grundsätze nochmals überprüft werden. Sollte es sich dabei zweifelsfrei um ein «Langzeitkonto» handeln und sollten bis anhin keine Sozialversicherungsabzüge vorgenommen worden sein, ist damit zu rechnen, dass dies spätestens im Rahmen einer AHV-Revision beanstandet wird. Sollte die nachträgliche Abrechnung der Abzüge aus Praktikabilitätsgründen nicht möglich sein, sind folgende Massnahmen möglich:
- Ausbuchung der Guthaben aus dem aktuellen Langzeitkonto und Überführung in ein normales Arbeitszeit/Überstunden/Ferienkonto.
- Änderung des entsprechenden Reglements / Bestimmungen, d.h. Flexibilisierung der Bezugsmöglichkeiten der geäufneten Zeitguthaben.
In beiden Fällen entfällt danach die Pflicht zur nachträglichen bzw. sofortigen Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge für die geäufneten Guthaben.