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Lohnnachgenuss infolge Todesfalles eines Mitarbeitenden

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Der Arbeitgeber muss beim Tod eines Mitarbeitenden aufgrund der familiären Verhältnisse und der Anstellungsdauer des Verstorbenen den Lohn für ein oder zwei Monate weiter bezahlen.

Beim plötzlichen Tod eines Mitarbeitenden stellt sich oft die Frage, unter welchen Voraussetzungen und an wem der Lohn für einen gewissen Zeitraum nach dem Tode des Mitarbeitenden entrichtet werden muss. Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt - im Unterschied zur Situation, wenn der Arbeitgeber stirbt (Art. 338a OR) - ohne weiteres das Arbeitsverhältnis und damit grundsätzlich auch die Lohnzahlungspflicht (Art. 338 Abs. 1 OR). Unter bestimmten Umständen dauert diese jedoch in beschränktem zeitlichem Umfang weiter an. Art. 338 Abs. 2 OR enthält die Voraussetzungen für diesen sogenannten Lohnnachgenuss. Diesem zufolge ist der Lohn noch geschuldet, wenn der Angestellte den Ehegatten, minderjährige Kinder oder, wenn solche Personen fehlen, «andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat» (Art. 338 Abs. 2 OR). Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Anstellungsdauer für zwei Monate an die genannten hinterbliebenen Personen zu entrichten. Der Lohnnachgenuss entspringt der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und hat soziale Gründe. Der Anspruch auf Lohnnachgenuss kann daher sowohl beim unbefristeten als auch beim befristeten Arbeitsverhältnis entstehen. Ferner kommt es nicht auf die Umstände an, unter denen der Arbeitnehmer verstorben ist. Berechtigt sind in erster Linie der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Arbeitnehmers. Ihr Anspruch setzt nichts Weiteres voraus. Insbesondere ist nicht von Belang, ob der Verstorbene sie tatsächlich materiell unterstützt hat. Der Lohnnachgenuss berechnet sich wie die Lohnfortzahlung nach Art. 324a OR. Er setzt sich daher aus allen Lohnbestandteilen zusammen, die der Arbeitnehmer bisher regelmässig erhalten hat (z. B. 13. Lohn, Provision, Lohn für dauernd geleistete Überstunden). Da der Lohnnachgenuss nicht der Sozialversicherungspflicht untersteht, sind hierfür jedoch keine Beiträge in Abzug zu bringen. Zusammenfassend gilt folgende Regelung: Der Arbeitgeber muss beim Tod eines Mitarbeitenden aufgrund der familiären Verhältnisse und der Anstellungsdauer des Verstorbenen den Lohn für ein oder zwei Monate weiter bezahlen. Für weitere Fragen steht Ihnen Herr Marcel Marioni, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (<link m.marioni@swissmem.ch>m.marioni@swissmem.ch</link>) gerne zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 11.03.2015