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Neue Energieeffizienz-Vorschriften für Elektrogeräte

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Der Bundesrat erlässt neue und strengere Effizienz- und Energiekennzeichnungsvorschriften für verschiedene Elektrogeräte. Von den Änderungen betroffen sind diverse Haushalt- und Elektronikgeräte sowie Wasserpumpen, Nassläufer-Umwälzpumpen, Ventilatoren und Klimageräte. Zudem wird eine neue Deklarationsvorschrift für Reifen eingeführt. Auf die ursprünglich geplante Verschärfung der Vorschriften für Elektromotoren sowie die Einführung neuer Effizienzvorschriften für Wärmepumpen wird dagegen verzichtet.

Die revidierte Energieverordnung legt für diverse Elektrogeräte neue bzw. verschärfte Mindestanforderungen zur Energieeffizienz und Deklaration des Energieverbrauchs fest. Übernahme von EU-Recht mit wenigen Ausnahmen Von den Änderungen sind folgende Gerätekategorien betroffen:

  • Wäschetrockner (Anhang 2.5)
  • Elektrobacköfen (Anhang 2.7)
  • Bereitschafts- und Aus-Zustand (Anhang 2.8)
  • Set-Top-Boxen (Anhang 2.9)
  • Nassläufer-Umwälzpumpen (Anhang 2.13)
  • Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörige Geräte (Anhang 2.15)
  • Computer und Server (Anhang 2.16)
  • Wasserpumpen (Anhang 2.17)
  • Klimageräte und Komfort-Ventilatoren (Anhang 2.18)
  • Ventilatoren (Anhang 2.19)
  • Geschirrspüler (Anhang 2.20)
  • Staubsauger (Anhang 2.21)
  • Deklarationsvorschriften für Kaffeemaschinen (Anhang 3.9)
  • Deklarationsvorschriften für Reifen (Anhang 3.10)
  • Deklarationsvorschriften für Haushaltsdunstabzugshauben (Anhang 3.11)

Bis auf wenige Ausnahmen handelt es sich bei den Anpassungen um eine Übernahme der in der EU geltenden Bestimmungen. Abweichungen vom EU-Recht treten bei folgenden Gerätekategorien auf:

  • Wäschetrockner: Die bereits heute strengeren Schweizer Vorschriften werden beibehalten. Sie werden neu ergänzt durch Vorschriften zur Deklaration (Energieetikette) und zum Messverfahren.
  • Elektrobacköfen: Die Schweizer Effizienzvorschriften für Haushaltsbacköfen sind schon heute strenger als jene der EU. Sie werden nochmals verschärft und auf drei Kategorien von Elektro-backöfen ausgeweitet. Die neue Mindestanforderung wird gemäss BFE bereits von 96% der Geräte auf dem Schweizer Makrt erfüllt.
  • Deklarationsvorschriften für Haushaltskaffeemaschinen. Die bisher freiwillige Energieetikette wird ab 2015 obligatorisch eingeführt. In der EU bestehen bisher keine entsprechenden Vorschriften. Ein vom Bundesamt für Energie veröffentlichtes Faktenblatt fasst die Anpassungen in den verschiedenen Gerätekategorien zusammen.

Die revidierte Energieverordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft, die neuen Vorschriften gelten jedoch ab 1. Januar 2015. Zum Teil ist zu späteren Zeitpunkten eine stufenweise Verschärfung vorgesehen. Für alle Gerätekategorien wurden zudem Übergangsfristen vorgesehen. In der Regel dürfen Produzenten und Importeure die Geräte ab Inkrafttreten der neuen Vorschriften noch während einem halben Jahr in Verkehr bringen und noch während weiteren eineinhalb Jahren abgeben. Für einzelne Gerätekategorien gelten abweichende Übergangsfristen. Keine Verschärfung für Elektromotoren und Wärmepumpen In der Anhörungsvorlage vom 31. Oktober waren noch zwei weitere wesentliche Abweichungen vom EU-Recht vorgesehen. So sollten zum einen die Vorschriften für Elektromotoren über die in der EU gel-tenden Anforderungen hinaus verschärft werden. Zudem war die Einführung von Vorschriften für netzbetriebene elektrische Wärmepumpen geplant, die bis anhin in der EU nicht reguliert sind. Auf diese beiden Änderungen hat der Bundesrat nach Auswertung der Anhörung verzichtet. Die Anforderungen für Elektromotoren (Anhang 2.10) werden nun im Einklang mit der EU schrittweise verschärft, und auf die Einführung von Vorschriften für Wärmepumpen wird vorderhand ganz verzichtet. In Abweichung von der Anhörungsunterlage lässt die Energieverordnung neu auch alternative Messverfahren für Haushaltswäschetrockner zu, wenn sie zuverlässig, genau und reproduzierbar sind und dem Stand der Messtechnik Rechnung tragen (Anhang 2.5). Zudem wurden die Übergangsfristen für die Inverkehrbringung von komplexen Settopboxen (Anhang 2.9), Computern und Computerservern (An-hang 2.16) sowie netzbetriebenen elektrischen Staubsaugern (Anhang 2.21) gegenüber der Anhörungsvorlage verlängert. Erfolg für die Anliegen von Swissmem Die Anhörung zur Teilrevision der Energieverordnung lief vom 31. Oktober 2013 bis zum 17. Januar 2014. Beim Bundesamt für Energie gingen insgesamt 82 Stellungnahmen ein. Die Ergebnisse der Vernehmlassung sind in einem <link www.admin.ch/ch/d/gg/pc/ind2013.html _blank>Bericht</link> publiziert worden. Auch Swissmem hat sich an der Anhörung beteiligt. Aus Sicht von Swissmem ist es sinnvoll, dass für jene elektrischen Geräte und Komponenten, die in der Summe einen relevanten Anteil am Schweizer Stromverbrauch ausmachen, Effizienzmindestanforderungen und Kennzeichnungspflichten eingeführt und periodisch an den Stand der Technik angepasst werden. So kann die Verbreitung energieeffizienter Geräte gefördert werden, und die ineffizientesten Geräte verschwinden vom Markt. In der EU sind die Prozesse zum Erlass von Energieeffizienz- und –kennzeichnungsvorschriften breit abgestützt und gut etabliert. Da die Schweizer Volkswirtschaft relativ klein und eng mit dem übrigen Europa verbunden ist, drängt sich eine inhaltlich und zeitlich möglichst stark übereinstimmende Übernahme dieser Vorschriften auf. Anforderungen, die über das EU-Recht hinausgehen, verursachen Wettbewerbsnachteile für die Schweizer Industrie. Aus diesem Grund, wie auch aus technischen Überlegungen, lehnte Swissmem die vom BFE vorgeschlagene einseitige Verschärfung und Ausweitung der Vorschriften für Elektromotoren entschieden ab. Es ist erfreulich, dass der Bundesrat die Anliegen der Exportindustrie aufgenommen hat und sich für eine weitestgehend harmonisierte Weiterentwicklung der Effizienzvorschriften entschieden hat. Kontakt bei Swissmem: Sonja Studer, Ressortleiterin Energie, Tel. +41 44 384 4866, <link s.studer@swissmem.ch>s.studer@swissmem.ch</link>

Letzte Aktualisierung: 03.07.2014