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Neue Weisung des Seco im Zusammenhang mit Kurzarbeit nach vorĂŒbergehender Erhöhung der Arbeitszeit aufgrund der FrankenstĂ€rke

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Die deutlich getrĂŒbte Stimmung in den Unternehmen und die weltweite AbkĂŒhlung der Konjunktur weisen darauf hin, dass der MEM-Industrie schwierige Monate bevorstehen. Swissmem ist deshalb frĂŒhzeitig mit der Aufforderung an das Seco gelangt, die bestehenden Kurzarbeitsregelungen mit der Möglichkeit zur Arbeitszeiterhöhung in Übereinstimmung zu bringen.

Im GAV der MEM-Industrie gibt es die Möglichkeit, bei Vorliegen von wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder zur Verbesserung der KonkurrenzfĂ€higkeit und zur Sicherung der ArbeitsplĂ€tze, die Arbeitszeit von normalerweise 40 Std./Woche bzw. 2080 Std./Jahr befristet zu erhöhen. Dieses Vorgehen ist in einigen Unternehmen in PrĂŒfung, weil aktuell die Auftrageingangssituation noch gut ist, allerdings die Marge infolge des Wechselkurses CHF-Euro/USD/GBP stark eingebrochen ist. Mit der Ausweitung der Stunden sollen die Kosten gesenkt und die ArbeitsplĂ€tze erhalten werden. Eine solche Arbeitszeiterhöhung ist aber auch möglich fĂŒr Firmen, welche nicht dem GAV-MEM unterstehen. Diese Firmen vereinbaren mit ihrer Belegschaft eine entsprechende Arbeitszeiterhöhung.
Im Zusammenhang mit der Kurzarbeit stellt sich dabei die Frage, was mit den durch die erhöhte Arbeitszeit anfallenden Mehrstunden geschieht, wenn ein Unternehmen von einer Situation der Mehrarbeit in ein Auslastungsloch fÀllt und Kurzarbeit anmelden muss. Von dieser Situation wurden einige Mitgliedunternehmen im Rahmen der Wirtschaftskrise 2008/2009 getroffen, wobei sie damals grundsÀtzlich verpflichtet wurden, die in den letzten sechs Monaten angefallenen Mehrstunden vor dem Bezug von KurzarbeitsentschÀdigung abzubauen.
Auf Intervention von Swissmem hin, hat das Seco nun die folgende Weisung an die kantonalen Amtsstellen (bei welchen die Voranmeldungen fĂŒr die KurzarbeitsentschĂ€digung eingereicht werden) und die anerkannten Arbeitslosenkassen erlassen:

  1. Wird die Arbeitszeit aufgrund der Wechselkursentwicklung vor EinfĂŒhrung der Kurzarbeit vorĂŒbergehend erhöht, so gelten die zusĂ€tzlichen Stunden nicht als Mehrstunden im Sinne von Art. 46 Abs. 2 AVIV (Verordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz) und mĂŒssen deshalb vor Bezug von KurzarbeitsentschĂ€digung nicht zuerst abgebaut werden.
  2. Die KurzarbeitsentschĂ€digung wird in solchen FĂ€llen aufgrund der Normalarbeitszeit vor der vorĂŒbergehenden Erhöhung der Arbeitszeit berechnet. Die erhöhte Arbeitszeit ĂŒbersteigenden Mehrstunden gelten jedoch als Mehrstunden im Sinne von Art. 46 Abs. 2 AVIV und sind dementsprechend in Abzug zu bringen.
  3. Diese Regelung gilt nur dann, wenn die Normalarbeitszeit im gegenseitigen EinverstÀndnis der Sozialpartner erhöht wurde (bei kleinen Betrieben: bei Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden). Eine solche Abmachung muss schriftlich festgehalten worden sein und ist der Arbeitslosenkasse anlÀsslich der Geltendmachung der KurzarbeitsentschÀdigung einzureichen.
  4. Bei VertragsÀnderungen, die eine dauerhafte Arbeitszeiterhöhung vorsehen, gilt die erhöhte Arbeitszeit sowohl vor wie wÀhrend der KurzarbeitsentschÀdigung als normale Arbeitszeit.


Wichtig ist, dass die Arbeitnehmenden mit der vorĂŒbergehenden Erhöhung der Normalarbeitszeit einverstanden sein mĂŒssen. Da bei grösseren Unternehmen die schriftliche Zustimmung der einzelnen Mitarbeitenden mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist, kann dort die betriebliche Arbeitnehmervertretung an die Stelle der einzelnen Arbeitnehmenden treten und die Zustimmung zur vorĂŒbergehenden Erhöhung der Normalarbeitszeit erteilen.

Unter «Sozialpartner» gemĂ€ss Ziffer 3 sind zudem einzig die Arbeitgeber und die einzelnen Arbeitnehmenden oder aber die betrieblichen Arbeitnehmervertretungen zu verstehen und nicht sĂ€mtliche in der MEM-Industrie aufgefĂŒhrten Vertragsparteien.
Swissmem begrĂŒsst es sehr, dass das Seco mit diesem raschen Vorgehen gezeigt hat, dass es die BedĂŒrfnisse der Industrie ernst nimmt. FĂŒr RĂŒckfragen steht Ihnen Frau Daniella LĂŒtzelschwab, Leiterin Arbeitgeberpolitik (Tel. 044 / 384 42 03 oder <link d.luetzelschwab@swissmem.ch>d.luetzelschwab@swissmem.ch</link>) gerne zur VerfĂŒgung.

Letzte Aktualisierung: 08.10.2011