Der Bund hat beschlossen, auf Anfang Jahr für gewisse Arbeitnehmende die gesetzliche Pflicht zur lückenlosen Erfassung der Arbeitszeit etwas zu lockern (siehe <link record:tt_news:13221>Newsletter 2 / 2014 vom 20. Januar 2014</link>). Konkret müssen diese Arbeitnehmende, die besondere Verantwortung wahrnehmen und in der Erfüllung ihrer Aufgabe und der Verwaltung ihrer Arbeitszeit sehr autonom sind, nur noch die tägliche Arbeitszeit erfassen, nicht mehr jedoch deren Lage. Voraussetzung für eine Inanspruchnahme der vereinfachten Arbeitszeiterfassung ist unter anderem eine schriftliche, individuelle Vereinbarung mit dem Arbeitnehmenden und ein dokumentiertes Endjahresgespräch, in welchem die zeitliche Arbeitsbelastung thematisiert wird. Wir haben für unsere Mitglieder eine entsprechende Mustervereinbarung erarbeitet. Sie finden diese wie gewohnt im Extranet unter <link www.swissmem.ch/de/extranet/nutzergruppen/arbeitgeberfragen/arbeitshilfen.html>Arbeitgeberfragen / Arbeitshilfen</link> (Dokument 12.4.1). Bei Fragen zum Extranetzugriff hilft Ihnen Philipp Eberhard gerne weiter (<link p.eberhard@swissmem.ch - mail>p.eberhard@swissmem.ch</link>; 044 384 48 16). Ihre Erfahrungen mit der Inanspruchnahme der vereinfachten Arbeitszeiterfassung interessieren uns. Setzen Sie diese um? Ist es eine administrative Erleichterung? Wie sind die Reaktionen Ihrer Mitarbeiter auf die Neuerung? Über Ihre Rückmeldung unter <link arbeitgeber@swissmem.ch>arbeitgeber@swissmem.ch</link> wären wir Ihnen sehr dankbar. Für weitere Fragen steht Ihnen Herr Jan Krejci, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (<link j.krejci@swissmem.ch>j.krejci@swissmem.ch</link>) gerne zur Verfügung.