Bei MehrfachbeschĂ€ftigungen mĂŒssen insbesondere folgende Punkte beachtet werden: âą Die öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitvorschriften des Arbeitsgesetzes dĂŒrfen durch eine MehrfachbeschĂ€ftigung nicht verletzt werden. Das bedeutet, dass insbesondere die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche, Ruhezeiten, freie Halbtage usw. ĂŒber sĂ€mtliche BeschĂ€ftigungen hinweg eingehalten werden mĂŒssen. Das Staatssekretariat fĂŒr Wirtschaft SECO erklĂ€rt in diesem Zusammenhang vollumfĂ€nglich die Arbeitgeber fĂŒr verantwortlich und auferlegt ihnen gerade bei TeilzeitbeschĂ€ftigten eine erhöhte Kontrollpflicht. Es empfiehlt sich daher, in TeilzeitarbeitsvertrĂ€gen festzuhalten, ob und welche Arbeiten fĂŒr Dritte erlaubt oder anzeigepflichtig sind und die Arbeitnehmer auf die zwingenden Vorschriften des Arbeitsgesetzes hinzuweisen. Zudem ist im Hinblick auf die Arbeitszeitvorschriften eine erhöhte Aufmerksamkeit geboten. âą Punkto Pensionskasse wird fĂŒr jede BeschĂ€ftigung einzeln geprĂŒft, ob die Mitarbeiterin den Mindestlohn fĂŒr die obligatorische Versicherung von 20â880 Franken erreicht. Nur dann ist die Mitarbeiterin obligatorisch versichert. Allerdings dĂŒrfen Unternehmen bei jeder einzelnen Stelle den so genannten Koordinationsbetrag davon abziehen. âą Ist ein Versicherter gleichzeitig fĂŒr mehrere Arbeitgeber tĂ€tig (z.B. im Aussendienst) und erleidet er dabei einen Berufsunfall, so ĂŒbernimmt diejenige Gesellschaft, bei der die grösste Lohnsumme versichert ist, die FĂŒhrung unter Absprache mit den ĂŒbrigen Versicherern. Die Versicherer der andern Arbeitgeber beteiligen sich an den ausgerichteten Versicherungsleistungen im VerhĂ€ltnis der jeweiligen Lohnsummen. âą Bei einem Nichtbetriebsunfall (NBU) sieht das Unfallversicherungsgesetz (UVG) vor, dass bei Vorhandensein mehrerer Arbeitgeber sich derjenige Versicherer mit dem Fall beschĂ€ftigen muss, bei dessen Kunden der Versicherte zuletzt gearbeitet hat. FĂŒr die Taggeldberechnung sind die Einkommen aller Arbeitgeber zu berĂŒcksichtigen. Die bisherige Gerichtspraxis ging aber immer nur von sogenannt kongruenten Löhnen aus (Ăquivalenzprinzip). D.h. bei einem Nichtberufsunfall wurden nur Löhne mitgezĂ€hlt, die auch gegen NBU-versichert waren. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Arbeitgeber bei einer Schadensmeldung ihrer Mitarbeiter die Frage, ob ein weiteres ArbeitsverhĂ€ltnis besteht, abklĂ€ren mĂŒssen. Vielfach geht die diesbezĂŒgliche AbklĂ€rung â vor allem bei TeilzeitbeschĂ€ftigten â vergessen. âą Sollten weitere Punkte nicht klar definiert sein, mĂŒssen diese zwischen den Arbeitgebern geregelt werden. FĂŒr zusĂ€tzliche Fragen steht Ihnen <link m.marioni@swissmem.ch - mail>Marcel Marioni</link>, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (+44 384 42 09) gerne zur VerfĂŒgung.