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Produktesicherheitsgesetz: Übergangsfrist läuft per 31. Dezember 2011 ab!

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Ab dem 1. Januar 2012 müssen neu in Verkehr gebrachte Produkte die Anforderungen des PrSG erfüllen. Hersteller, Importeure oder Händler müssen bis zu diesem Zeitpunkt die Nachmarktpflichten erfüllen können.

Das am 1. Juli 2010 in der Schweiz in Kraft getretene Produktesicherheitsgesetz (PrSG) enthält Übergangsbestimmungen.

1.    Übergangsbestimmung
Gemäss Art. 21 Abs. 1 PrSG dürfen Produkte, welche dem bisherigen Recht entsprechen, jedoch die Anforderungen des PrSG nicht erfüllen, nur noch bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden. Diese Produkte müssen ab dem 1. Januar 2012 die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen (Art. 3 ff. PrSG) zwingend erfüllen.

Diese Übergangsbestimmung ist nur für diejenigen Produkte, welche unter keine Richtlinie des technischen Rechts der EU (Maschinenrichtlinie, Niederspannungsrichtlinie, Druckgeräterichtlinie, Medizinalprodukterichtlinie usw.) fallen, von Relevanz. 2.    Übergangsbestimmung
Gemäss Art. 21 Abs. 2 PrSG müssen Hersteller, Importeure oder Händler bis zum 31. Dezember 2011 die Voraussetzung schaffen, damit sie die sog. Nachmarktpflichten (Art. 8 PrSG) erfüllen können.

Den genannten Nachmarktpflichten müssen Hersteller, Importeure oder Händler von Produkten nachkommen, welche für Konsumenten bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumenten benutzt werden können.

Unter die Nachmarktpflichten fallen auch Produkte, welche unter eine EU-Richtlinie fallen und beispielsweise im Detailhandel erworben werden können. Nicht betroffen sind Produkte, welche ausschliesslich im B2B-Bereich zum Einsatz kommen.

Für detaillierte Informationen (insbesondere über die Anwendbarkeit des PrSG auf Produkte der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie) verweisen wir auf das <link file:10219 _blank download>Swissmem Merkblatt vom April 2010 (PDF)</link>. Selbstverständlich steht Ihnen RA Urs Meier (044 384 48 10; <link u.meier@swissmem.ch>u.meier@swissmem.ch</link>) auch für Fragen gerne zur Verfügung. Bei Bedarf kann das Merkblatt auch gerne zugestellt werden.

Letzte Aktualisierung: 07.09.2011