Die bisherige Version 1.7.1. der Funknorm ETSI EN 300328 wird ab 1.1.2015 durch die Version 1.8.1. abgelöst. Die Einhaltung der Norm löst in deren Anwendungsbereich unter der R&TTE-Richtlinie (Richtlinie 1999/5/EG ĂŒber Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung der KonformitĂ€t) die KonformitĂ€tsvermutung aus. Die Anwendung der Norm ist jedoch freiwillig, d.h. die KonformitĂ€t mit der Richtlinie kann auch anders erreicht werden. In diesem Fall muss jedoch zwingend eine DrittstellenprĂŒfung stattfinden. Vom Wechsel der Version der Norm sind auch die industriellen Anwendungen betroffen. Hintergrund Die Norm regelt insbesondere den Zugang zum 2.4 GHz-Band. Weil dieses Band ohne Lizenz benutzt werden kann, verwenden vielerlei Anwendungen diesen Frequenzbereich (z.B. WLAN, Bluetooth). Auch in der Automationsindustrie wird dieses Frequenzband vor allem wegen der weltweiten Nutzungsmöglichkeit prĂ€feriert. Einer der HauptgrĂŒnde fĂŒr die Revision der Norm ist sodann genau die vielfĂ€ltige Nutzung dieses Frequenzbereichs. Es wird daher in der neuen Version auch vorgeschrieben, dass Sender mit mehr als 10mW Leistung ĂŒber ein Koexistenzmanagement (z.B. Listen-before-talk) verfĂŒgen mĂŒssen. Diese Vorschrift ist fĂŒr die Automationsindustrie nicht akzeptabel, weil dadurch Verzögerungen (wenn auch nur von Bruchteilen von Sekunden) entstehen, welche in der Automation fĂŒr Störungen sorgen können. Vorgehen Swissmem hat daher zusammen mit Firmenvertretern das GesprĂ€ch mit dem Bundesamt fĂŒr Kommunikation (BAKOM) gesucht, welches Regulator, Marktaufsichtsbehörde und Vertreterin im EuropĂ€ischen Komitee (TCAM) ist. AnlĂ€sslich dieses konstruktiven GesprĂ€chs hat das BAKOM als mögliche Lösungen das Folgende vorgeschlagen:
- Sendeleistung unter 10mW begrenzen (gemÀss unseren Informationen ist dann kein Koexistenzmanagement erforderlich)
- FĂŒr Produkte, welche mit der Version 1.7.1. von EN 300328 konform sind, jedoch Zweifel ĂŒber die KonformitĂ€t mit der neuen Version bestehen, empfiehlt das BAKOM, dass der Hersteller das Produkt durch eine Drittstelle prĂŒfen lĂ€sst. Der folgende Link fĂŒhrt Sie zu einer Liste von Drittstellen: http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/nando/index.cfm?fuseaction=directive.notifiedbody&dir_id=22
Leider gibt es keine akkreditierte Drittstelle in der Schweiz, welche die KonformitĂ€t prĂŒfen könnte. GemĂ€ss der Richtlinie muss die Drittstelle innert vier Wochen zur KonformitĂ€t Stellung nehmen. Nach Erhalt der Stellungnahme oder nach Ablauf dieses Zeitraums darf (ebenfalls gemĂ€ss Richtlinie) das GerĂ€t in Verkehr gebracht werden. Diese Regelung in der Richtlinie entlastet den Hersteller u.E. aber nur â wenn ĂŒberhaupt - hinsichtlich der formellen KonformitĂ€t (KonformitĂ€tserklĂ€rung, Angabe der prĂŒfenden Drittstelle usw.). FĂŒr die KonformitĂ€t des Produkts an sich mit den Anforderungen der Richtlinie bleibt der Hersteller hingegen verantwortlich (dies gilt im Ăbrigen auch dann, wenn die Drittstelle in einem PrĂŒfbericht die KonformitĂ€t festgestellt hat). Bei Fragen steht Ihnen Urs Meier (044 384 48 10) gerne zur VerfĂŒgung.