Zu beurteilen hatte das Bundesgericht den Fall eines Mannes, der im Sozialbereich tätig gewesen ist. Sein Arbeitsvertrag wurde im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst. Nachdem er bis zum Ende der Kündigungsfrist keine neue Stelle gefunden hatte, meldete er sich beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum an. Das RAV stellte seine Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengeld für drei Tage ein, da er sich während der laufenden Kündigungsfrist nicht ausreichend um eine Stelle bemüht habe. Dies zu Recht, wie das Bundesgericht in letzter Instanz bestätigt hat. Das Bundesgericht wies in seinem Entscheid darauf hin, dass sich von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen bereits während der laufenden Kündigungsfrist unaufgefordert um eine neue Stelle bemühen müssen. Diese könnten sich nicht dadurch entschuldigen, sie hätten um ihre Pflicht zur Stellensuche nicht gewusst. Qualifizierten Berufsleuten ist gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts während der Kündigungsfrist das Recht zuzugestehen, ihre Suchbemühungen auf den bisherigen bzw. angestammten Berufszweig zu beschränken. Spezialisierte Arbeitskräfte müssten sich deshalb weniger häufig bewerben als Hilfskräfte. Sofern es im angestammten Tätigkeitsbereich jedoch kaum oder gar keine offenen Stellen gebe, müsse auch eine andere Arbeit gesucht werden. Im konkreten Fall habe sich der Betroffene während der Kündigungsfrist während einem ganzen Monat überhaupt nicht beworben. Das Bundesgericht führte hierzu aus, dass er sich nicht dadurch entlasten könne, dass in dieser Zeit keine Stelle im Sozialbereich angeboten worden sei. (Urteil 8C_278/2013 vom 22. Oktober 2013; BGE-Publikation)