In der Regel zahlen die Arbeitgeber den Angestellten im Stundenlohn nur Lohn, wenn wirklich gearbeitet wird. Bei Ferien und anlĂ€sslich von Feiertagen wird hingegen kein Lohn entrichtet. Als EntschĂ€digung dafĂŒr wird ein Lohnzuschlag fĂŒr nicht bezogene Ferien und Feiertage von mindestens 8.33% ausbezahlt. FerienentschĂ€digung GemĂ€ss Art. 329d Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer fĂŒr die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer wĂ€hrend den Ferien lohnmĂ€ssig nicht schlechter gestellt werden kann, als wenn er in diesem Zeitraum einen Arbeitseinsatz gehabt hĂ€tte. Art. 329d Abs. 2 OR besagt weiter, dass wĂ€hrend der Dauer des AnstellungsverhĂ€ltnis die Ferien nicht durch Geldleistungen oder andere VergĂŒnstigungen abgegolten werden dĂŒrfen. Sie mĂŒssen in natura bezogen werden. Beide aufgefĂŒhrten Normen sind zwingend. Wer diese zwingenden Bestimmungen missachtet, tut dies auf eigenes Risiko und riskiert, dass sie trotzdem zur Anwendung kommen. Daraus folgt, dass Ferien, die wĂ€hrend des ArbeitsverhĂ€ltnisses durch Geld abgegolten wurden, als nicht bezogen gelten und vom Arbeitgeber am Ende des ArbeitsverhĂ€ltnisses grundsĂ€tzlich nochmals zu bezahlen sind. Bei unregelmĂ€ssigen Anstellungen, insbesondere bei TeilzeitbeschĂ€ftigten, hat das Bundesgericht eine Abgeltung des Ferienlohnes in Abweichung vom Gesetzestext als Ausnahme zugelassen. Das Bundesgericht forderte jedoch einerseits, dass im Einzelarbeitsvertrag der Ferienlohn separat aufgefĂŒhrt wird, entweder mit einem fixen Betrag oder einem Prozentsatz (der Ferienzuschlag bei vier Wochen Ferien im Jahr betrĂ€gt 8.33% des Bruttolohnes, bei fĂŒnf Wochen Ferien 10.64% und bei sechs Wochen Ferien 13.04%). Andererseits muss in jeder einzelnen Lohnabrechnung genau festgelegt sein, wie hoch die FerienentschĂ€digung ist. Eine Vertragsklausel wie zum Beispiel «inkl. FerienentschĂ€digung» genĂŒgt nicht und wird von jedem Gericht als ungĂŒltig erklĂ€rt. Das Bundesgericht scheint jedoch seine bisherige Praxis mindestens teilweise zu ĂŒberdenken und hat in BGE 129 III 493 angedeutet, dass es kĂŒnftig die laufende Auszahlung von Ferienlohn auch bei unregelmĂ€ssiger Arbeit nicht mehr gestatten werde. Aus diesen GrĂŒnden ist heute auch bei unregelmĂ€ssigen oder kurzen ArbeitseinsĂ€tzen von einer laufenden Auszahlung des Feriengeldes mit jeder Lohnzahlung eher abzuraten. Nur so kann die konkrete Gefahr einer Nachzahlung entgangen werden. Es empfiehlt sich, den Ferienzuschlag zwar auf jeder Lohnabrechnung zu berechnen und auszuweisen, aber erst beim Ferienbezug auszubezahlen. FeiertagsentschĂ€digung Auch an Feiertagen erhalten Stundenlöhner hĂ€ufig keine Lohnzahlungen des Arbeitgebers. Die Schweiz kennt nur einen eidgenössischen Feiertag, fĂŒr welchen die Lohnzahlung vorgeschrieben ist, nĂ€mlich den 1. August. FĂŒr alle ĂŒbrigen Feiertage gibt es keine gesetzliche Lohnzahlungspflicht. FĂŒr weitere Fragen steht Ihnen Herr Marcel Marioni, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (<link m.marioni@swissmem.ch>m.marioni@swissmem.ch</link>) gerne zur VerfĂŒgung.