Tod des Arbeitnehmenden - Gesetzliche Regelung
Gemäss Art. 338 OR erlischt mit dem Tod des Arbeitnehmenden das Arbeitsverhältnis (Abs. 1). Abs. 2 regelt den sogenannten Lohnnachgenuss: Demnach hat der Arbeitgeber den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeitnehmende den Ehegatten, die eingetragene Partnerin, den eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.
Lohnnachgenuss
Beim Lohnnachgenuss erstreckt sich der Kreis der Berechtigten auf Personen, gegenüber welchen der Arbeitnehmende eine «Unterstützungspflicht erfüllt hat» (Art. 338 Abs. 2 OR). Die Unterstützungspflicht kann neben vertraglichen und gesetzlichen Gründen (bspw. gegenüber dem geschiedenen Ehegatten) auch aus moralischen Gründen - beispielsweise gegenüber dem Lebenspartner und dessen Kindern - bestehen. Es muss sich aber um eine Leistungspflicht handeln; eine Unterstützung aus blosser Freigiebigkeit reicht für den Lohnnachgenuss nicht aus.
Die Berechtigten haben einen direkten, eigenen Anspruch auf Lohnnachgenuss gegenüber dem Arbeitgeber. Der Lohnnachgenuss untersteht nicht dem Erbrecht und fällt daher auch nicht in die Erbmasse. Auch wenn ein Erbe ausgeschlagen wird, besteht der Anspruch auf Lohnnachgenuss somit trotzdem. Als weitere Konsequenz ist der Lohnnachgenuss auf ein separates Konto der Berechtigten einzubezahlen und nicht etwa auf das Lohnkonto des Arbeitnehmenden, dessen Guthaben an die Erben fällt.
Der Lohnnachgenuss unterliegt weder der AHV-Pflicht noch anderen Sozialversicherungsabzügen. Auszubezahlen ist somit der Bruttolohn ohne Abzüge.
Lohnbestandteile - Berechnung des Lohnes
Zum Lohnnachgenuss gehören sämtliche Lohnbestandteile, welche auch für die Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit, Militär etc. nach Art. 324a OR massgebend sind. Nachfolgend eine Auswahl an Lohnbestandteilen, welche oft Fragen aufwirft:
- 13. Monatslohn: Zum Monatslohn ist – wenn vereinbart - der Anteil 13. Monatslohn dazuzurechnen.
- Zulagen: Zulagen wie Schicht- und Nachtzulagen gehören zum Lohn, wenn der/die Verstorbene regelmässig Schicht gearbeitet hat. Fielen in der Vergangenheit nicht jeden Monat gleich hohe Schichtzulagen an, ist ein Durchschnittswert der letzten sechs bis zwölf Monate heranzuziehen.
- Leistungslohn/Bonus: Gleich verhält es sich mit der Zahlung von allfälligen Leistungslohnkomponenten bzw. Bonuszahlungen. Die Bezeichnung dieser Zahlungen ist für die rechtliche Qualifikation nicht relevant. Relevant ist nur, ob sie als Lohnbestandteil qualifiziert werden können oder nicht. Nach dem Bundesgericht gilt ein Bonus als Lohn, wenn er nicht vom Ermessen des Arbeitgebers abhängt, sondern auf der Erfüllung von objektiv messbaren Kriterien wie zum Beispiel dem Erreichen von quantitativen Zielvorgaben wie Umsatz oder EBIT etc. beruht. Werden diese Kennzahlen erreicht, hat der Arbeitnehmende einen Anspruch auf Ausrichtung des Bonus. Der Bonus wird in diesem Fall als Lohnbestandteil qualifiziert und ist auch bei unterjährigem Ausscheiden anteilsmässig gestützt auf Erfahrungswerte und Annahmen auszubezahlen. Anders wäre der Fall bei einer vom Arbeitgeber freiwillig geleisteten Gratifikation, deren Ausrichtung und Höhe komplett vom Ermessen des Arbeitgebers abhängt. Diese gehört nicht zum Lohn und ist somit auch nicht in den Lohnnachgenuss miteinzurechnen.
- Pauschalspesen: In der Lohnabrechnung separat ausgewiesene Pauschalspesen gehören nicht zum Lohn, wenn es sich um «echte Pauschalspesen» im Sinne eines echten Auslagenersatzes handelt. Auf ihnen sind keine Sozialabzüge geschuldet, und sie gelten nicht als Einkommen des Arbeitnehmers, weshalb sie auch nicht in die Berechnung des Lohnes für den Lohnnachgenuss miteinzurechnen sind. Demgegenüber sind sog. «unechte Pauschalspesen» pauschale «Auslagenrückerstattungen», die in Wahrheit verdeckten Lohn darstellen, weshalb diese zum Lohn gehören.
Letzte Lohnabrechnung
Mit dem Tod des Arbeitnehmenden erlischt das Arbeitsverhältnis (Art. 338 Abs.1 OR). Sämtliche Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis werden mit dem Todestag fällig. In die Schlussabrechnung ist der Lohn bis zum Todestag inklusive aller Lohnbestandteile (vgl. oben), nicht bezogener Ferien und Über- und Überzeitstunden, etc. miteinzubeziehen. Der aus dieser Schlussabrechnung resultierende Betrag fällt in den Nachlass und kann auf das Lohnkonto des Arbeitnehmenden überwiesen werden. Die Erben haben im Gegenzug sämtliche sich noch im Besitz des Verstorbenen befindenden Gegenstände wie Laptop, Geschäftsfahrzeug, Schlüssel etc. an den Arbeitgeber zurückzugeben.
Für weitere Fragen steht den Mitgliedfirmen von Swissmem Frau Eva Bruhin, stv. Bereichsleiterin Bereich Arbeitgeberpolitik (e.bruhinnoSpam@swissmem.ch), gerne zur Verfügung.