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VerschĂ€rfte Energieeffizienz-Anforderungen fĂŒr Elektromotoren ab 1. Juli 2011

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Ab dem 1. Juli 2011 mĂŒssen neu in der Schweiz in Verkehr gebrachte Elektromotoren der Energieeffizienzklasse IE2 oder höher entsprechen. In der EU gilt diese Anforderung bereits ab dem 16. Juni. Im Rahmen einer Revision der Energieverordnung werden derzeit zudem die lĂ€ngerfristigen Effizienzanforderungen an Elektromotoren festgelegt. Die Schweizer Vorschriften sollen dabei weitgehend ans EU-Recht angepasst werden.

Die Schweizer Vorschriften fĂŒr die Energieeffizienz von Elektromotoren richten sich, mit einigen Unterschieden, nach den entsprechenden EU-Vorschriften. In der Schweiz sind die Anforderungen im <link file:10617 _blank download>Anhang 2.10 der Energieverordnung</link> geregelt, in der EU gelten die Vorgaben der <link file:10618 _blank download>Verordnung (EG) Nr. 640/2009</link>.
Schrittweise VerschÀrfung der Anforderungen
GemĂ€ss der Energieverordnung mĂŒssen netzbetriebene, elektrische Normmotoren in der Schweiz seit dem 1. Januar 2010 mindestens die Effizienzklasse IE1 erreichen. Ab dem 1. Juli 2011 gelten die strengeren Anforderungen der Effizienzklasse IE2. Produkte, die den Vorschriften der Energieverordnung nicht entsprechen, dĂŒrfen nur noch bis zum 31. Dezember 2011 verkauft werden.
Die europĂ€ische Gesetzgebung fordert die Einhaltung von IE2 bereits ab dem 16. Juni 2011; bis dahin gelten keine Mindestanforderungen bezĂŒglich der Motoreneffizienz. Ab 2015 bzw. 2017 werden die EU-Anforderungen in zwei Stufen weiter verschĂ€rft. In der aktuellen Schweizer Gesetzgebung ist eine solche VerschĂ€rfung noch nicht abgebildet. Sie soll jedoch im Rahmen einer aktuell laufenden Verordnungsrevision analog zur EU eingefĂŒhrt werden.
Anpassung der Energieverordnung ans EU-Recht
Die laufende Revision will die Energieverordnung auch in anderen Bereichen stĂ€rker ans EU-Recht angleichen. So bestehen heute gewisse Unklarheiten im Bezug auf den Begriff des Inverkehrbringens. «Inverkehrbringen» umfasst gemĂ€ss Art. 1 Bst. p der aktuellen Energieverordnung jedes Verkaufen, Vertreiben, Vermarkten oder Abgeben von Anlagen oder GerĂ€ten. Im Rahmen der laufenden Verordnungsrevision soll diese Definition dahingehend geĂ€ndert werden, dass sie nur noch das «erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen von Anlagen, Fahrzeugen oder GerĂ€ten auf dem schweizerischen Markt» beinhaltet. Dies wĂŒrde der EU-Rechtspraxis entsprechen und die Situation fĂŒr Schweizer Hersteller, Importeure und HĂ€ndler vereinfachen.
Weitere Änderungen sind bezĂŒglich des Geltungsbereichs und der Kennzeichnungsvorschriften geplant. In diesen Bereichen soll die Energieverordnung zukĂŒnftig direkt auf die Bestimmungen der EU-Verordnung 640/2009 verweisen. Stellungnahme zur Revision
Die laufende Revision der Energieverordnung umfasst neben den Anforderungen fĂŒr Elektromotoren auch Vorschriften fĂŒr weitere MEM-Produkte (siehe Artikel <link record:tt_news:9190:0 _blank internal-link>«Revision der Energieverordnung: Neue Energieeffizienz-Anforderungen fĂŒr verschiedene MEM-Produkte»</link>). Swissmem wurde eingeladen, im Rahmen der laufenden Anhörung zu den ÄnderungsvorschlĂ€gen des Bundesamts fĂŒr Energie Stellung zu nehmen. Betroffene Mitgliedunternehmen sind nun ihrerseits gebeten, ihre Bemerkungen zu <link www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html - external-link-new-window>den Anhörungsunterlagen</link> bis spĂ€testens Mitte Juni an Sonja Studer, Ressortleiterin Energie (<link s.studernoSpam@swissmem.ch&gt;s.studernoSpam@swissmem.ch&lt;/link&gt;; Tel. 044 384 4866) zu richten.

Letzte Aktualisierung: 16.05.2011