Die EU-Kommission hat entschieden, eine Reihe von Ausnahmen fĂŒr Quecksilber unter RoHS auslaufen zu lassen. Konkret handelt es sich um Verwendungen von Quecksilber in Leuchtstofflampen. Quecksilber ist ein neurotoxisches Schwermetall, das sich in Nahrungsketten anreichert, wenn es in die Umwelt gelangt. Der Verbrauch von Quecksilber wurde bereits stark reduziert, zuletzt unter der internationalen Minamata-Konvention.
Spezielle Verwendungen weiterhin möglich
Beendet werden sollen vor allem die generellen Verwendungen fĂŒr den allgemeinen Verbrauch. Hier sind Ăbergangsfristen von 12 bis 18 Monaten vorgesehen. FĂŒr spezielle industrielle und medizinische Verwendungen wurden weiterhin Ausnahmen definiert. Diese sind wiederum befristet, wie alle ausgenommenen Verwendungen unter RoHS. Teilweise werden die zulĂ€ssigen Quecksilber-Grenzwerte dabei reduziert, wie beispielsweise fĂŒr Hochdruck-Natriumdampflampen.
Ausgenommene Verwendungen vs. ausgenommene GerÀte
RoHS beschrĂ€nkt die Verwendung bestimmter gefĂ€hrlicher Stoffe in Elektro- und ElektronikgerĂ€ten. Der Geltungsbereich von RoHS wurde 2011 geöffnet, so dass seit 2019 alle Elektro- und ElektronikgerĂ€te gemĂ€ss RoHS-Definition unter die Richtlinie fallen. Befristete Ausnahmen bestehen fĂŒr einzelne Substanzen in definierten Verwendungen, wie die genannten Verwendungen von Quecksilber in Leuchtstofflampen. Solche Verwendungsausnahmen können bei fehlenden technischen Alternativen beantragt bzw. verlĂ€ngert werden. Die hier genannten ausgenommenen Verwendungen sind in Anhang III Ziffer 1 bis 4 aufgelistet (1a bis 1g, 2a (1) bis (5), 2b (3) und (4), 3a bis 3c, 4a bis 4f).
Ausserdem sind wenige GerĂ€tekategorien von RoHS ausgenommen (Art. 2). Beispielsweise gelten die Vorgaben nicht fĂŒr militĂ€rische Anwendungen, GerĂ€te fĂŒr den Einsatz im Weltraum, ortsfeste industrielle Grosswerkzeuge oder ortsfeste Grossanlagen.
NĂ€chste Schritte
Das EU-Parlament und der EU-Rat haben ab Entscheid der EU-Kommission vom 13. Dezember 2021 zwei Monate Zeit, die Vorlage anzunehmen oder abzulehnen. Nach allfÀlliger Annahme liegt es an den EU-Mitgliedstaaten, den Vorschlag in nationales Recht umzusetzen.
Schweizer Umsetzung
Auch die Schweiz hat RoHS in nationales Recht umgesetzt. Die Richtlinie wurde fast vollstĂ€ndig in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) Anhang 2.18 aufgenommen. Dort wird bezĂŒglich Ausnahmen direkt auf die EU-Richtlinie verwiesen, so dass mit einer Aktualisierung des Verweises die erwĂ€hnten ausgenommenen Verwendungen auch in der Schweiz wegfallen bzw. verkĂŒrzt und mit reduzierten Grenzwerten gelten werden.
Weitere wichtige ausgenommene Verwendungen
Die WeiterfĂŒhrung von ausgenommenen Verwendungen muss jeweils rechtzeitig beantragt werden. Diverse VerlĂ€ngerungsantrĂ€ge sind aktuell in Bearbeitung, die fĂŒr die Industrie relevante Verwendungen betreffen.
Im Zuge der Bearbeitung solcher AntrĂ€ge wird ein Bericht zur Beurteilung erstellt. Am 13.1.2022 wurde der Bericht zu einer Reihe von ausgenommenen Verwendungen von Blei publiziert (6(a), 6(a)-I, 6(b), 6(b)-I, 6(b)-II, 6(c), 7(a), 7(c)-I und 7 (c)-II). Darunter sind beispielsweise Blei in Stahl fĂŒr die Zerspanung oder die wenigen verbleibenden Verwendungen von Blei in Lot. FĂŒr die meisten dieser Verwendungen wird eine VerlĂ€ngerung bis 2023, 2024 oder 2026 vorgeschlagen. Einige wenige sollen jedoch nach EinschĂ€tzung der Experten ebenfalls nach einer Frist von 12 bis 18 Monaten auslaufen. Nun liegt der Ball wiederum bei der EU-Kommission.
Bei Fragen zu RoHS gibt Ihnen Christine Roth, Ressortleiterin Umwelt, c.rothnoSpam@swissmem.ch, gerne Auskunft.