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Weiterbildungskosten und Lohnausweis

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Jeder Arbeitgeber ist an qualifizierten und kompetenten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter interessiert. Damit diese fachlich immer auf dem neuesten Stand sind, benötigen sie ständige Weiterbildung. Wie werden diese Kosten jedoch im Lohnausweis korrekt ausgewiesen?

Die folgende Zusammenstellung gibt einen Ăśberblick ĂĽber die möglichen Konstellationen und deren Lösung. 1. Aus- und Weiterbildung – Rechnung geht an Arbeitnehmer Die Firma offeriert dem Mitarbeiter einen Weiterbildungskurs. Der Mitarbeiter meldet sich bei der Schule direkt an und erhält die Rechnung nach Hause geschickt. Er verrechnet diese Kosten via Spesenformular bei seinem Arbeitgeber. In Ziffer 13.3 sind alle vom Arbeitgeber fĂĽr Aus- und Weiterbildung (inkl. Fahrt- und Verpflegungsspesen fĂĽr den Kursbesuch) vergĂĽteten Beträge anzugeben, die dem Mitarbeiter in Geldform ausbezahlt werden. 2. Aus- und Weiterbildung – Rechnung geht an Arbeitgeber (bis CHF 12'000); kein Abzug beim Arbeitnehmer Die Firma offeriert dem Mitarbeiter einen Weiterbildungskurs. Der Mitarbeiter meldet sich bei der Schule direkt an. Die Rechnung geht an den Arbeitgeber und dieser vergĂĽtet der Schule direkt die Kurskosten von CHF 4000. Beiträge an Aus- und Weiterbildungen, die der Arbeitgeber direkt der Schule bezahlt, mĂĽssen erst ab einem Betrag von CHF 12'000 pro Jahr deklariert werden. Sobald dieser Grenzwert jedoch ĂĽberstiegen wird, muss der gesamte Beitrag an die Aus- resp. Weiterbildung des Arbeitnehmers auf dem Lohnausweis unter Ziffer 13.3 ausgewiesen werden. 3. Aus- und Weiterbildung – Rechnung geht an Arbeitgeber (ĂĽber CHF 12'000) – kein Abzug beim Arbeitnehmer Die Firma offeriert dem Mitarbeiter einen Weiterbildungskurs. Der Mitarbeiter meldet sich bei der Schule direkt an. Die Rechnung geht an den Arbeitgeber und dieser vergĂĽtet der Schule direkt die Kurskosten von CHF 11'000. Zusätzlich werden dem Mitarbeiter Fahrt- und Verpflegungsspesen fĂĽr den Kursbesuch von CHF 1400 vergĂĽtet. Da hier der Grenzwert von CHF 12'000 ĂĽberschritten wird, muss der gesamte Beitrag an die Aus- resp. Weiterbildung des Arbeitnehmers auf dem Lohnausweis unter Ziffer 13.3 ausgewiesen werden. 4. Aus- und Weiterbildung – typisch berufsbegleitende Kurse Die Firma schickt den Mitarbeiter in einen typisch berufsbegleitenden Computerkurs (Sprachkurs, mehrtägiges Fachseminar). Die Rechnung lautet auf die Firma und wird von dieser direkt beglichen. Da es sich um einen typisch berufsbegleitenden Kurs handelt, muss dieser nicht auf dem Lohnausweis ausgewiesen werden, unabhängig von der Höhe der Kurskosten. 5. Aus- und Weiterbildung – firmeninterne Kurse Der Arbeitgeber organisiert fĂĽr seine Mitarbeiter einen firmeninternen Kommunikationskurs und bucht hierzu einen externen Referenten. Diese Aus- bzw. Weiterbildung muss auf dem Lohnausweis nicht ausgewiesen werden, unabhängig von der Höhe der Kurskosten. 6. Aus- und Weiterbildung – diverse Kurse während eines Kalenderjahrs Die Firma offeriert dem Mitarbeiter einen Weiterbildungskurs mit Diplomabschluss. Zusätzlich kann der Mitarbeiter ein Sprachdiplom erwerben. Der Mitarbeiter meldet sich bei den Schulen direkt an. Die Rechnungen gehen an den Arbeitgeber. Dieser vergĂĽtet den Schulen direkt die Kurskosten von CHF 12'500 (Weiterbildung) sowie CHF 2500 (Sprachdiplom). Die Kosten fĂĽr das Sprachdiplom mĂĽssen auf dem Lohnausweis nicht ausgewiesen werden (typisch berufsbegleitende Weiterbildung). FĂĽr den Weiterbildungskurs mit Diplomabschluss muss der gesamte Beitrag auf dem Lohnausweis unter Ziffer 13.3 ausgewiesen werden. 7. Aus- und Weiterbildung – Rechnung geht an Arbeitgeber; Abzug beim Arbeitnehmer Der Mitarbeiter möchte einen Weiterbildungskurs mit Diplomabschluss besuchen, der 15'000 kostet. Da diese Weiterbildung auch im Interesse des Arbeitgebers liegt, beteiligt sich dieser mit 50% an den Kurskosten. Der Mitarbeiter meldet sich bei der Schule an. Die Rechnung geht an den Arbeitgeber, dieser vergĂĽtet die gesamten Kurskosten der Schule direkt. Der Kurskostenanteil vom Arbeitnehmer wird ihm vom Gehalt in Abzug gebracht. Da der Arbeitgeber effektiv «nur» CHF 7500 fĂĽr die Weiterbildung aufgewendet hat, muss diese Weiterbildung nicht in der Ziffer 13.3 ausgewiesen werden. FĂĽr diesen Fall ist auf dem Lohnausweis keine spezielle Ziffer vorgesehen. Damit der Arbeitnehmer seinen Anteil an den Kurskosten jedoch in der Steuererklärung geltend machen kann, sollte man seinen Anteil in den Bemerkungen auffĂĽhren. Bemerkung in Ziffer 15: Abzug fĂĽr Weiterbildung (Kursbezeichnung) von CHF … FĂĽr weitere Fragen steht Ihnen Herr Marcel Marioni, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (<link m.marioni@swissmem.ch>m.marioni@swissmem.ch</link>) gerne zur VerfĂĽgung.

Letzte Aktualisierung: 24.09.2014