Wenn der Arbeitnehmer eine Erfindung bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Pflicht hervorbringt, entstehen die Rechte direkt bei der Arbeitgeberin. Die Erfindung muss also eine enge Beziehung zur Tätigkeit des Arbeitnehmers haben. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer Aufgabenerfindung oder Diensterfindung. Ob die Erfindung am Arbeitsplatz oder während der Arbeitszeit gemacht wird, spielt dabei keine Rolle. Aufgabenerfindungen werden im Pflichtenheft des Mitarbeiters geregelt und sind entsprechend bereits im Lohn enthalten. Eine besondere Vergütung schuldet die Arbeitgeberin hierfür nicht. Macht der Arbeitnehmer eine Erfindung bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, wurde er aber nicht für die Erfindertätigkeit angestellt, spricht man von einer Gelegenheits- oder Zufallserfindung. Solche Erfindungen gehören grundsätzlich dem Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberin kann sich aber durch schriftliche Abrede den Erwerb der Erfindung ausbedingen. Im Fall des Erwerbs schuldet die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer eine «besondere angemessene Vergütung», die nicht bereits im Lohn enthalten sein kann. Für die Festsetzung dieser Vergütung werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, wie zum Beispiel der wirtschaftliche Wert der Erfindung, eine allfällige Inanspruchnahme von Betriebseinrichtungen oder die Aufwendungen des Arbeitnehmers. Schliesslich gibt es noch die arbeitsfremden Erfindungen. Diese werden zwar während eines dauernden Arbeitsverhältnisses, jedoch weder in Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflicht noch in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit gemacht. Auch diese Erfindungen gehören dem Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberin kann sich aber wiederum durch schriftlichen Vertrag eine Anbietungspflicht ausbedingen. Für weitere Fragen steht Ihnen Herr Jan Krejci, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (<link j.krejci@swissmem.ch>j.krejci@swissmem.ch</link>), gerne zur Verfügung.