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Wer bestimmt den Zeitpunkt des Ferienbezugs?

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Bald stehen die Sommerferien an und mit diesen kommt immer wieder die Frage auf, wer den Zeitpunkt des Ferienbezugs bestimmt.

Gemäss Art. 329c Abs. 2 OR bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche der Arbeitnehmenden soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebes oder Haushaltes vereinbar ist. Häufig wird die zeitliche Lage der Ferien einvernehmlich festgelegt. Den Zeitpunkt der Ferien bestimmt aber im Prinzip und insbesondere bei Uneinigkeit über deren Bezugszeitraum der Arbeitgeber. Dies stellt nota bene ein Recht und zugleich eine Pflicht des Arbeitgebers dar, denn er hat die Ferien bei unterlassenem Bezug durch den Arbeitnehmer in der Regel im Laufe des betreffenden Dienstjahres anzuordnen. Die Ferienfestsetzung soll erst nach Anhörung des Arbeitnehmers erfolgen, wobei dessen Wünsche möglichst zu berücksichtigen sind. Als Ausfluss der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme hat der Arbeitnehmer ein Anrecht auf frühzeitige Zuteilung der Ferien, und - soweit eben möglich - auf Zuteilung in einer für Ferien geeigneten Zeit, wie zum Beispiel in den Schulferien, wenn schulpflichtige Kinder vorhanden sind oder im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub, wenn die Arbeitnehmerin diesen verlängern möchte. In jedem Einzelfall ist eine allseitige Interessenabwägung erforderlich, wobei im Zweifelsfall die Interessen des Arbeitgebers vorgehen. Das Gesetz sieht keine allgemein gültige Vorankündigungsfrist vor. Lediglich die Verordnung zum Arbeitsgesetz (AZGV) sieht in Art. 19 Abs. 4 eine Frist von mindestens drei Monaten vor, die indes nur für den Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung hat sich heute im ungekündigten Arbeitsverhältnis eine Ankündigungsfrist für den Ferienbezug von rund drei Monaten durchgesetzt. Ein einmal vereinbarter Ferienbezugszeitpunkt darf nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründen wieder geändert werden. Aus dringlichem und unvorhergesehenem, betrieblichem Bedürfnis muss seitens des Arbeitnehmers eine Änderung des Ferienzeitpunkts, in Ausnahmefällen sogar ein Rückruf aus den Ferien, akzeptiert werden. Dem Arbeitnehmer ist dann allerdings der entstandene Schaden vom Arbeitgeber zu ersetzen und die nach Rückruf aus den Ferien nicht bezogenen Ferientage bleiben dem Arbeitnehmer erhalten. Für weitere Fragen steht Ihnen Herr Jürg Granwehr, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (<link j.granwehr@swissmem.ch>j.granwehr@swissmem.ch</link>) gerne zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 29.05.2013