Die einseitige Abschaffung der Industriezölle auf Importe per 1. Januar 2024 bedeutet, dass für Exporteure aus der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein die 35 Freihandelsabkommen (FHA) weiterhin ihre Bedeutung behalten.
Die FHA-Regeln besagen, dass der grössere Wertanteil der Fertigung (Vormaterialien, Arbeit und Gewinn) in der Schweiz anfallen muss, damit der präferenzielle Ursprung gegeben ist. Vormaterialien aus dem Land oder Länder, mit denen das FHA besteht, können als «schweizerische Vorprodukte» angesehen werden, sofern bei der Einfuhr in die Schweiz ein gültiger präferenzieller Ursprung vorlag.
Mit der Abschaffung der Industriezölle besteht nun die Gefahr, dass Lieferanten aus dem Ausland keine präferenziellen Ursprungsnachweise mehr ausstellen. Dies mit der Begründung, dass mit oder ohne Präferenz der Zoll Null und der administrative Aufwand nicht gerechtfertigt sei.
Ohne den benannten Nachweis verlieren ihre Importe den präferenziellen Status und müssen bei der Ursprungskalkulation als nicht-präferenzielle Vormaterialien betrachtet werden. Der «schweizerische» Anteil verringert sich und dies kann dazu führen, dass Produkte, die in den Export gehen, den präferenziellen Status verlieren. Mit dem Resultat, dass sich die Kosten für den Käufer / Importeur um die Einfuhrzölle erhöht. Die Wettbewerbsfähigkeit leidet.
Ihre ausländischen Lieferanten müssen bei jedem Versand in die Schweiz auch nach dem 1. Januar 2024 weiterhin präferenzielle Ursprungsnachweise mitliefern (sofern sie den Regeln der FHA entsprechen).
Bestehen Sie auch darauf, dass Verzollungsagenten, Spediteure und / oder Kurierdienstleister weiterhin den präferenziellen Ursprung auf der Zolldeklaration erfassen. Dieses Zolldokument gilt übrigens bei einer Nachkontrolle durch den Zoll als Beweismittel, dass präferenzielle Ursprungswaren eingeführt wurden.
Des Weiteren stellen Sie so sicher, dass eine formelle Prüfung der Ursprungsbelege bei den Spezialisten verbleibt und nicht bei Ihnen in der Firma zusätzlichen administrativen Aufwand verursacht.
Die oben gemachten Ausführungen gelten auch für Waren, die in der Schweiz nicht weiter ver- oder bearbeitet werden; z.B. Ersatzteile. Auch hier muss der präferenzielle Ursprung für die aus dem Ausland gelieferten Waren weiterhin nachgewiesen werden.
Schweizerische und Liechtensteinische Unterlieferanten müssen sich der Präferenz-Problematik ebenfalls bewusst sein. Lieferantenerklärungen im Inland dürfen nur ausgestellt werden, sofern die Vorschriften der einzelnen FHA’s eingehalten wurden. Dazu gehört auch, dass importierte Vorprodukte oder Güter, die an Exporteure im Inland verkauft werden, mit einem gültigen Präferenznachweiss in das schweizerische Zollgebiet gelangten.
Auskunftsstellen
- Allgemeine Fragen zur Aufhebung der Industriezölle: info.afwanoSpam@seco.admin.ch
- Fragen zum Warenursprung: ursprungnoSpam@bazg.admin.ch
- Fragen zum Zolltarif / Tares: zolltarifnoSpam@bazg.admin.ch