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Zollprobleme bei Verwendung von Geschäftsfahrzeugen durch Grenzgänger

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Die EU-Kommission hat eine einheitliche Regelung hinsichtlich Verwendung von in der EU unverzollten Schweizer Firmenfahrzeugen durch Grenzgänger mit Wirkung auf den 1. Mai 2015 erlassen. Die neue Regelung – wen überrascht es – verschärft den eingeschlagenen Weg noch einmal.

Das im März 2013 ergangene Urteil beschäftigte sich in erster Linie mit der Auslegung von Art. 561 Abs. 2 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) zum Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist aktuell sinngemäss (noch):

  • Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt, wenn Beförderungsmittel, die einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören, von einer bei dieser Person angestellten oder anderweitig von ihr zur Verwendung ermächtigten natürlichen, im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwendet werden sollen.
  • Eigener Gebrauch ist gestattet, sofern er im Anstellungsvertrag vorgesehen ist.
  • Die Zollbehörden können die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln nach dieser Vorschrift bei systematischer Inanspruchnahme begrenzen.

Gewisse Auslegungsprobleme ergeben sich insbesondere bezüglich «anderweitig ermächtigten Personen» und auch bei der Frage, wer als angestellte Person gilt, kam es immer wieder zu Problemen. Während Frankreich und Deutschland einer privaten Nutzung von Schweizer Firmenfahrzeugen durch Grenzgänger über den Arbeitsweg hinaus mit einer gewissen Toleranz begegneten, hat Italien eine private Nutzung nur im Rahmen des Arbeitswegs zugelassen. Österreich hat demgegenüber festgestellt, dass nicht alle Arbeitnehmer als Angestellte im Sinne dieser Bestimmung gelten (namentlich am Unternehmen beteiligte Personen). Dass solche Auslegungen die ohnehin schon nicht überaus leserfreundlichen Bestimmungen des Zollkodex in den Bereich des Unverständlichen befördern, braucht hier eigentlich nicht erwähnt zu werden. In Ihrer Durchführungsverordnung 2014/234 hält die EU-Kommission unter anderem fest, dass «jüngste Vorfälle gezeigt haben, dass die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln missbraucht wird.» Aus diesem Grund wird Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO wie folgt auf Mai 2015 angepasst:

  • Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt, wenn ein Beförderungsmittel von einer natürlichen Person, die im Zollgebiet der Union wohnhaft und beim außerhalb dieses Zollgebiets ansässigen Eigentümer, Mieter oder Mietkaufnehmer des Beförderungsmittels beschäftigt ist, gewerblich oder privat genutzt wird.
  • Die private Nutzung des Fahrzeugs ist gestattet für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort des Beschäftigten oder für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag der betreffenden Person vorgesehenen Aufgabe.
  • Die Zollbehörden können von der Person, die das Beförderungsmittel benutzt, die Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrags verlangen. Daraus leitet sich aus Sicht der Fachexperten folgendes ab:
  • In der EU ansässige Arbeitnehmer (egal, ob am Unternehmen beteiligt oder nicht) von Schweizer Unternehmen, dürfen Schweizer Firmenfahrzeuge inskünftig nur noch für das Zurücklegen des Arbeitsweges und für geschäftliche Fahrten (z.B. Kundenbesuche durch Aussendienstmitarbeitende) auf dem Zollgebiet der EU verwenden. Shoppingfahrten mit dem Firmenwagen sind damit Geschichte.
  • Die Fahrzeuglenker sollten darauf achten, dass sie jederzeit im Besitz einer Kopie des Anstellungsvertrages sind, der vorsieht, dass sie zur Erfüllung ihrer beruflichen Aufgabe ein Firmenfahrzeug benötigen, welches auch für das Zurücklegen des Arbeitswegs (jedoch nicht darüber hinaus) verwendet werden darf. Die Kopie des Anstellungsvertrages sollte, im Handschuhfach des Firmenfahrzeugs mitgeführt werden. Es empfiehlt sich, mit Hinblick auf diese Änderung, Arbeitsverträge in geeigneter Weise anzupassen.

Selbstverständlich muss der Vertragswortlaut in der Folge auch «gelebt» werden. Zu beachten ist denn auch, dass die Zollbehörden nicht nur an der Grenze tätig sind, sondern auch im sog. rückwärtigen Raum patrouillieren und mit der Polizei zusammenarbeiten. Die Tendenz geht in die Richtung mit einer Car Allowance den PW durch den Mitarbeiter zu beschaffen und Kilometerentschädigungen zu leisten. Die Tendenz geht in die Richtung

  • private Nutzung ganz auszuschliessen
  • über die Car Allowance den PW durch den Mitarbeiter zu beschaffen und Kilometerentschädigungen zu leisten oder
  • den PW zu verzollen.

Unternehmen, welche die neue Bestimmung nicht einhalten wollen oder können, sollten die Fahrzeuge in der EU verzollen. Dabei sollte folgendes beachtet werden:

  • Der Name des Arbeitgebers sollte irgendwo in der Zollanmeldung erscheinen (erleichtert die Rückforderung der zu entrichtenden Einfuhrumsatzsteuer).
  • Falls möglich, ein EU Präferenznachweis beschaffen, um die Erhebung von Zöllen zu vermeiden. Die Zölle werden ja nicht erstattet.


Kontaktangaben des Autors Rolf Hoppler-Liesch Rechtsanwalt / Master of VAT LL.M <link rolf.hoppler@graffenried.ch>rolf.hoppler@graffenried.ch</link> Kontakt bei Swissmem Nicolas Stephan Ressortleiter Telefon +41 44 384 4840 <link n.stephan@swissmem.ch>n.stephan@swissmem.ch</link>

Letzte Aktualisierung: 08.04.2015