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Beschaffung von Berufskleidung

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Oft stellt sich fĂŒr den Arbeitgeber die Frage, ob er dem Arbeitnehmer die Berufskleidung zur VerfĂŒgung stellen muss.

Berufskleidung fĂ€llt unter den Begriff Material gemĂ€ss Art. 327 Abs. 1 OR und ist demnach grundsĂ€tzlich vom Arbeitgeber zur VerfĂŒgung zu stellen und damit auch zu beschaffen. Nach dem ausdrĂŒcklichen Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers handelt es sich dabei jedoch um dispositives Recht. Damit kann von dieser Vermutung durch Übung oder Vereinbarung abgewichen werden. Abgewichen werden kann dabei sowohl zugunsten als auch zuungunsten der Arbeitnehmer. Einzig bezĂŒglich Schutzkleidung besteht eine zwingende Verpflichtung des Arbeitgebers, diese auch tatsĂ€chlich zur VerfĂŒgung zu stellen. Das folgt aber nicht aus Art. 327 OR, sondern aus Art. 27 Abs. 1 ArGV 3, der besagt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zumutbare und wirksame persönliche SchutzausrĂŒstungen zur VerfĂŒgung stellen muss, sofern GesundheitsbeeintrĂ€chtigungen durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollstĂ€ndig ausgeschlossen werden können. Im Falle einer Uniform wird wohl hĂ€ufig der PraktikabilitĂ€t zuliebe die Beschaffungsvermutung des Art. 327 OR beibehalten. Wo es sich jedoch weder um Uniform noch um Schutzkleidung handelt, sondern um ĂŒbrige Berufskleidung, wird die Beschaffungspflicht sinnvollerweise dem einzelnen Arbeitnehmer ĂŒberbunden. Die Kostentragung der Berufskleidung richtet sich ebenfalls nach Art. 327 OR. Demnach ist davon auszugehen, dass die Berufskleidung, welche der Arbeitnehmer im EinverstĂ€ndnis mit dem Arbeitgeber fĂŒr die AusfĂŒhrung der Arbeit zur VerfĂŒgung stellt, grundsĂ€tzlich vom Arbeitgeber angemeÂŹsen entschĂ€digt wird. Auch jene Berufskleidung, welche der Arbeitgeber beschafft und den Arbeitnehmern zur VerfĂŒgung stellt, ist vermutungsweise vom Arbeitgeber zu bezahlen. Ebenso wie bei der Beschaffung der Berufskleidung, lĂ€sst sich die gesetzliche Vermutung jedoch durch Übung oder Vereinbarung sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Arbeitnehmers Ă€ndern. Damit kann ein Arbeitnehmer auch verpflichtet werden, die Kosten einer Uniform ganz oder teilweise zu tragen. Das gilt allerdings nur fĂŒr die beiden Kategorien Uniform und ĂŒbrige Berufskleidung, da im Bereich der Schutzkleidung die zwingende gesetzliche Vorschrift des Art. 27 ArGV 3 den Arbeitgeber dazu verpflichtet, diese Kleidung zur VerfĂŒgung zu stellen. Die Unentgeltlichkeit fĂŒr den Arbeitnehmer basiert dabei auf dem Prinzip des Art. 6 ArG, dass der Arbeitgeber die notwendigen Massnahmen treffen muss, um die Gesundheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu schĂŒtzen. Zu Recht wird in den meisten Kommentaren und LehrbĂŒchern darauf hingewiesen, dass gewöhnliche Kleidung, reine Arbeitskleidung, nicht vom Arbeitgeber zu bezahlen ist. Diese fĂ€llt weder unter das Material gemĂ€ss Art. 327 OR noch unter die nötigen Auslagen gemĂ€ss Art. 327a OR und ist demnach in der Regel vom Arbeitnehmer zu bezahlen. Möglich ist selbstverstĂ€ndlich auch eine anteilsmĂ€ssige Kostentragung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das drĂ€ngt sich in jenen FĂ€llen auf, in denen die Berufskleidung auch privat verwendbar ist. Aufgrund des dispositiven Charakters des Art. 327 OR können auch Klauseln vereinbart werden, die zunĂ€chst eine anteilsmĂ€ssige Kostentragung vorsehen, jedoch bei Beendigung des ArbeitsverhĂ€ltnisses eine RĂŒckgabe ohne entsprechende EntschĂ€digung des Arbeitnehmers der Kleidung vorsehen. Schliesslich ist noch zu beachten, dass bei einer AbwĂ€lzung der Kosten der Berufskleidung auf den einzelnen Arbeitnehmer unter UmstĂ€nden die entsprechende Anschaffung auf Grund der FĂŒrsorgepflicht zu bevorschussen ist. FĂŒr weitere Fragen steht Ihnen Herr Marcel Marioni, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (044 384 42 09 oder <link m.marioni@swissmem.ch>m.marioni@swissmem.ch</link>) gerne zur VerfĂŒgung.

Letzte Aktualisierung: 21.10.2015