Der Asiatische LaubholzbockkĂ€fer kann gesunde BĂ€ume innert kurzer Zeit zum Absterben bringen. Auch andere SchĂ€dlinge können der hiesigen Flora gefĂ€hrlich werden. Um solche SchĂ€den zu verhindern, werden sogenannt «phytosanitĂ€re Massnahmen» umgesetzt, unter anderem fĂŒr Verpackungsmaterial aus Holz.
FĂŒr Holzverpackungen schreibt der «International Standard for Phytosanitary Measures Nr. 15» (ISPM 15 - Standard) eine Hitze- oder Gasbehandlung vor. Er wird von der Schweiz seit 2005 angewendet. Demnach mĂŒssen Paletten und andere Verpackungen aus Massivholz behandelt sein. Ausserdem wird empfohlen, importierte Holzverpackungen (ausser EPAL-EUR-Paletten) rasch in der Kehrrichtverbrennung zu entsorgen.
Aufgrund der lĂŒckenhaften Umsetzung des Standards ISPM 15 gilt fĂŒr den Import gewisser holzverpackter Warengruppen aus DrittlĂ€ndern (Nicht-EU-LĂ€ndern) eine Voranmeldepflicht. FĂŒr diese ist der EmpfĂ€nger der Ware als Besitzer verantwortlich. Die Voranmeldung kann jedoch an den Spediteur delegiert werden. Rechtsgrundlage fĂŒr die Vorschrift sind Verordnung des BAFU ĂŒber phytosanitĂ€re Massnahmen fĂŒr den Wald (VpM-BAFU) und die Pflanzenschutzverordnung. Letztere wird per 1.1.2020 mit der Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV) ersetzt.
Per 1. Januar 2020 wird nun die Liste von importierten Risikowaren mit Holzverpackungen aus DrittlĂ€ndern, die in der Schweiz meldepflichtig sind, aktualisiert. Dies erfolgt im Einklang mit der EU, die die Anpassungen bereits umgesetzt hat. FĂŒr die MEM-Branche relevant sind diverse neu betroffene Produkte wie beispielsweise Werkzeugmaschinen. Ausserdem werden die GebĂŒhren fĂŒr die Kontrollen solcher Waren erhöht.
Neu betroffene Waren finden sich hier. Weitere Informationen: Holzverpackungen nach ISPM 15 - Standard, www.bafu.admin.ch/ispm15, Einfuhrbestimmungen fĂŒr Waren in Holzverpackungen