Momentan berücksichtigt die Arbeitslosenversicherung (ALV) Beiträge, die während zwei Jahren vor der Anmeldung zur Arbeitslosigkeit einbezahlt worden sind. Die Erhöhung der Beitragszeit auf 24 Monate führt dazu, dass innerhalb dieser zwei Jahre ohne Unterbruch Beiträge bezahlt werden müssen. Diese Regelung hat zu unerwünschten Härtefällen geführt. Trotz jahrelanger Erwerbstätigkeit können Versicherte die 24-monatige Beitragszeit nicht erfüllen, falls sie im Laufe der Rahmenfrist für die Beitragszeit die Stelle gewechselt und dazwischen einige Tage nicht gearbeitet haben oder sie sich – nach Beginn der Arbeitslosigkeit – nicht sofort bei der ALV melden und während einer gewissen Zeit versuchen, selbstständig eine Stelle zu finden.
Der Bundesrat unterstützt Bemühungen des Parlaments betreffend einer Änderung des AVIG, damit die Mindestbeitragszeit zur Erlangung der Höchstzahl von 520 Taggeldern für über 55-Jährige und invalide Personen von 24 auf 22 Monate gesenkt wird. Dank dieser Änderung könnten Härtefälle vermieden werden.
Swissmem wird Sie selbstverständlich über eventuelle Änderungen des AVIG in dieser Thematik informieren.
Frau Kareen Vaisbrot, Stellvertreterin der Bereichsleiterin Arbeitgeberpolitik, beantwortet gerne Ihre diesbezüglichen Fragen (044 384 42 07; <link k.vaisbrot@swissmem.ch>k.vaisbrot@swissmem.ch</link>).