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Revision der VREG in Anhörung

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Die Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG) wird revidiert. Der Vorschlag ist grundsätzlich zufriedenstellend, enthält jedoch zahlreiche Neuerungen.

Die revidierte VREG ist in Anhörung. Sie verfolgt dreierlei Ziele: Die flächendeckende Finanzierung der Geräteentsorgung, die bessere Ausschöpfung des Verwertungspotenzials beim Geräterecycling, und die Ausweitung des Geltungsbereichs. Allerdings sind für rein professionelle Anwendungen spezielle Regelungen vorgesehen. Es folgt ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen. Einbezug aller Akteure Alle Hersteller und Importeure von elektrischen und elektronischen Geräten werden grundsätzlich verpflichtet, eine vorgezogene Entsorgungsgebühr zu entrichten. Für rein professionell genutzte Geräte gelten keine Finanzierungs- oder Rücknahmepflichten, jedoch die Entsorgungspflichten, womit viele MEM-Unternehmen nur von Letzterer betroffen sind. Die Entsorgungsgebühr kann bei den bestehenden Finanzierungssystemen wie SENS, SWICO und SLRS oder bei allfälligen neuen Finanzierungssystemen entrichtet werden. Falls sie dort nicht geleistet wird, muss sie alternativ bei der in Zukunft vom Bund beauftragten privaten Organisation entrichtet werden. So sollen die Lücken bei der Finanzierung der Entsorgung geschlossen und die Möglichkeit zum «Trittbrettfahren» unterbunden werden. Die bestehenden Finanzierungssysteme behalten ihre wichtige Rolle im Geräterecycling, jedoch erhalten sie kein Monopol. Für Finanzierungssysteme werden konkrete Anforderungen formuliert. Auch für die Gebühr wird ein Rahmen festgelegt, und die Verwendung der Gebühr durch die neue Organisation des Bundes wird geregelt. Mittels Ausgleichszahlungen werden wiederum die Systembetreiber und Entsorger auf entsprechendes Gesuch hin für Beförderung und Behandlung von Geräten und Bestandteilen entschädigt. Verbesserung der Ressourceneffizienz Die Ressourceneffizienz des Geräterecyclings soll dahingehend verbessert werden, dass weitere Geräte in den Geltungsbereich aufgenommen werden und alle Geräte umweltverträglich und dem Stand der Technik entsprechend verwertet werden müssen. Ein Schwerpunkt wird auf die Verwertung von seltenen technischen Metallen gesetzt. Neu im Geltungsbereich aufgenommene Geräte sind konkret: medizinische Geräte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente, Ausgabeautomaten und Photovoltaikmodule. Ebenfalls werden neu Geräte aus Fahrzeugen und Bauten erfasst, deren Ausbau mit verhältnismässigem Aufwand möglich ist. Auch Bestandteile von Geräten werden neu explizit erwähnt. Mit der Erfassung einer Kategorie 11 «Geräte, die nicht einer Gerätekategorie nach Buchstabe a Ziffer 1-10 zugeordnet werden können» wird der Geltungsbereich jedoch auf alle Geräte ausgeweitet, ausser wie oben erwähnt rein berufliche Anwendungen. Dies soll gemäss dem Vorschlag somit deutlich vor der generellen Ausweitung im Jahr 2018 in der EU erfolgen. Der Stand der Technik wird definiert und gilt verbindlich für die Entsorgung. Die technischen Details sollen jedoch flexibler auf Stufe der Vollzugshilfen festgelegt werden, um dem technischen Wandel Rechnung zu tragen. Die Rücknahmepflicht wird konkretisiert. Insbesondere müssen Hersteller analog den Händlern Geräte und Bestandteile zurücknehmen, wenn sie solche an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgeben. Die Kennzeichnungspflicht wird derjenigen in der EU angepasst. Konkretisierung der Meldepflicht und kurze Übergangsfrist Die Meldepflicht von Herstellern gegenüber der neuen Organisation des Bundes wird konkret ausformuliert (Anzahl und Gesamtgewicht der in Verkehr gebrachten Geräte, Gerätekategorie, Geräteart, monatliche Meldung). Falls ein Hersteller bei einem Finanzierungssystem Mitglied ist, muss mindestens die Anzahl und das Gesamtgewicht der in Verkehr gebrachten Geräte gemeldet werden. Die Übergangfrist ist bis 1. Januar 2015 vorgesehen. Stellungnahme Swissmem Swissmem wird zum Vorschlag Stellung nehmen (Entwurf in Vorbereitung) und bittet Sie, Ihre Bemerkungen zur revidierten VREG bis am Montag, 26. August an <link c.roth@swissmem.ch>c.roth@swissmem.ch</link> zu senden. Für Fragen steht Ihnen Christine Roth, Ressortleiterin Umwelt (<link c.roth@swissmem.ch>c.roth@swissmem.ch</link> oder 044 384 48 07) gerne zur Verfügung. <link www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/2124/VREG_Entwurf_de.pdf _blank external-link-new-window>Informationen zur Anhörung Vorlage revidierte VREG</link> <link www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/2124/VREG_Erl.-Bericht_de.pdf _blank external-link-new-window>Erläuterungen zur Anhörung</link> <link www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/2124/VREG_Brief_de.pdf _blank external-link-new-window>Begleitschreiben BAFU</link>

Letzte Aktualisierung: 07.08.2013