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Unterstellung von Kadermitarbeitern unter das Arbeitsgesetz: Welches ist die Definition des höheren, leitenden Angestellten?

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Höhere, leitende Angestellte unterstehen dem Arbeitsgesetz nicht und haben keinen Anspruch auf EntschĂ€digung von Überzeitstunden. Ein neuer Bundesgerichtsentscheid legt die Definition des höheren, leitenden Angestellten eng aus.

Höhere, leitende Angestellte unterstehen dem Arbeitsgesetz nicht und haben deshalb auch keinen Anspruch auf EntschĂ€digung von Überzeitstunden. GemĂ€ss Art. 9 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz verfĂŒgt der höhere leitende Angestellte – jeweils in AbhĂ€ngigkeit der Grösse des Betriebs – ĂŒber weitreichende Entscheidungsbefugnisse oder kann Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und damit auf die Struktur, den GeschĂ€ftsgang und die Entwicklung eines Betriebes oder Betriebsteils nachhaltigen Einfluss nehmen. In der Praxis stellt sich jedoch immer wieder die Frage, wie diese Definition des höheren, leitenden Angestellte auszulegen ist.

Ein neuer Bundesgerichtsentscheid geht von einer engen Auslegung aus: Ausschlaggebend ist, ob der Mitarbeiter betreffend Einstellung und Einsatz des Personals, die Einteilung der Arbeitszeiten im gesamten Unternehmen, betreffend die Lohnpolitik oder die Jahresziele des Unternehmens oder eines Bereichs selbstĂ€ndige Entscheidbefugnisse hat. Allein die Zugehörigkeit zum Kader reicht nicht aus, die Geltung des Arbeitsgesetzes auszuschliessen. Indizien fĂŒr weitgehende Entscheidungsbefugnisse sind bspw. die Einzelzeichnungsberechtigung, die Möglichkeit des Stichentscheids bei Stimmengleichheit im Leitungsgremium oder der abschliessende Entscheid ĂŒber die Anstellung von Personal und die Festsetzung des zu bezahlenden SalĂ€rs.

Das Bundesgericht geht damit davon aus, dass auch ein Mitarbeiter in einer sehr wichtigen Position, in welcher er Entscheidbefugnisse bezĂŒglich des tĂ€glichen GeschĂ€fts hat und den Umsatz massgeblich beeinflusst, nicht als höherer, leitender Angestellter im Sinne des Arbeitsgesetzes gilt. Das bedeutet, dass selbst GeschĂ€ftsleitungsmitglieder nicht als höhere, leitende Angestellte gelten, wenn ihnen zwar gewisse Entscheidbefugnisse zukommen, sie aber in letzter Konsequenz fĂŒr strategische Entscheide die Zustimmung bspw. eines Delegierten des Verwaltungsrates benötigen.

Geleistete Arbeitsstunden, die die wöchentliche Höchstarbeitszeit ĂŒbersteigen und damit Überzeitstunden sind, mĂŒssen demnach auch fĂŒr Mitarbeiter, die in hohen Kaderpositionen tĂ€tig sind, vergĂŒtet werden.

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 23. August 2010, 4A_258/2010.

Letzte Aktualisierung: 10.03.2011