Der Bundesrat hat am 20. 6. 2014 die Vernehmlassung zu den Ausführungsverordnungen der neuen Swissness-Gesetzgebung eröffnet. Laut Bundesrat ist die Inkraftsetzung des Gesamtpakets auf den 1.1.2017 vorgesehen. Die Unternehmen sollen bis längstens 31.12.2018 Zeit haben, sich an die neuen Swissness-Regeln anzupassen. Es geht um die folgenden vier Verordnungen:
- Revision der Markenschutzverordnung: Sie präzisiert insbesondere die Herkunftskriterien für industrielle Produkte und das Verfahren zur Löschung von Marken wegen Nichtgebrauchs;
- Verordnung über die Verwendung der Herkunftsangabe «Schweiz» für Lebensmittel;
- Verordnung über das Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse;
- Verordnung über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen.
Für Swissmem wird v.a. die Ausgestaltung der Markenschutzverordnung entscheidend sein. Aus unserer Sicht geht es in erster Linie darum zu beurteilen, wie praktikabel die Swissness-Bestimmungen im konkreten Fall im Unternehmen umsetzbar sind bzw. ob sich der administrative Aufwand in Grenzen hält. Entsprechend verweisen wir auf die revidierte Markenschutzverordnung und den erläuternden Bericht dazu (s. Beilage). Für die Bestimmung der Herkunft von Industriegütern sind zwei Kriterien massgebend:
- Mindestens 60% der Herstellungskosten müssen in der Schweiz anfallen
- Der wichtigste Fabrikationsschritt muss in der Schweiz stattfinden
Die Verordnung legt nun fest, was unter den massgeblichen Herstellungskosten gemäss Gesetz zu verstehen ist: es sind dies die Forschungs- und Entwicklungskosten, die Material- und Fertigungskosten (inkl. Kosten für Zertifizierung und Qualitätssicherung). Nicht darunter fallen jedoch Verpackungs- und Transportkosten, die Verwaltungs- und Vertriebskosten sowie die Marketing- und Servicekosten. Wir ersuchen Sie um Ihre Mithilfe, um die Anwendbarkeit und einfache Umsetzbarkeit der Markenschutzverordnung beurteilen zu können. Wir sind daher auf Ihr fachspezifisches Know-How angewiesen. Deshalb bitten wir Sie, uns Ihre Stellungnahme mit möglichst vielen (weiteren) produktionstechnischen und betriebswirtschaftlichen Erläuterungen und Argumenten bis spätestens 15. August 2014 zukommen zu lassen. Besten Dank für Ihre Unterstützung. Bei allfälligen Rückfragen steht Ihnen Frau Doris Anthenien, zuständige Ressortleiterin, gerne zur Verfügung: 044 384 48 06, <link d.anthenien@swissmem.ch>d.anthenien@swissmem.ch</link>.